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   BSG, 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B   

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https://dejure.org/2013,38473
BSG, 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B (https://dejure.org/2013,38473)
BSG, Entscheidung vom 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B (https://dejure.org/2013,38473)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - B 8 SO 65/13 B (https://dejure.org/2013,38473)
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  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B
    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

    Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B
    Eine Tendenz zur Bejahung dieser Argumentation werde in dem Urteil des Senats vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - gesehen.

    So wird schon nicht dargelegt, dass über die Entscheidung des Senats vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

  • BSG, 25.06.1980 - 1 BA 23/80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B
    Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 39; SozR 160a Nr. 31).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 16.12.2013 - B 8 SO 65/13 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage aufzeigen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3- 1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
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