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   BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78   

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BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 (https://dejure.org/1979,9763)
BSG, Entscheidung vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 (https://dejure.org/1979,9763)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 1979 - 5 RKn 7/78 (https://dejure.org/1979,9763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 206
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 08.10.1975 - BT-Drs 7/4122
    Auszug aus BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78
    Im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Sozialgesetzbuches ist die Vorschrift gerade zu dem Zweck eingefügt worden, den verschiedentlich verwendeten Begriff für alle Versicherungszweige einheitlich zu definieren (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drucks 300/75 S. 32 = BT-Drucks 7/4122).

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl BR-Drucks 300/75 = BT-Drucks 7/4122) stellte es auf den in § 2 Abs. 3 EStG definierten Begriff des Gesamtbetrages der Einkünfte ab.

    Die Einführung einer Einkommensgrenze in § 205 RVO durch das KVKG knüpft zwar an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach über die Familienkrankenhilfe keine Leistungen für solche Angehörige zu gewähren sind, die der Gesetzgeber wegen der Höhe ihres Einkommens für nicht schutzbedürftig hält und damit auf die eigene Vorsorge verweist (vgl BT-Drucks 7/4122 Begründung zu § 1 Nr. 17 S. 28).

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78
    Im übrigen verstößt es nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl insbesondere BVerfGE 18, 121, 124) nicht gegen den Art. 3 des Grundgesetzes (GG), wenn der Gesetzgeber bei der Frage der Teilhabe von Rentnern an weiteren Leistungen des Sozialversicherungssystems - wie hier der Familienkrankenhilfe - die Rente als Gegenleistung für eine vorangegangene Mitfinanzierung gerade dieses Systems anders beurteilt als das Arbeitsentgelt der noch Erwerbstätigen.
  • Drs-Bund, 23.06.1976 - BT-Drs 7/5457
    Auszug aus BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78
    Gleichzeitig wurde zur "redaktionellen Klarstellung" der jetzige Halbsatz 2 angefügt (vgl hierzu BT-Drucks 7/5457 S. 4, 16).
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 59/72
    Auszug aus BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 7/78
    Das Gesetz enthielt zwar bereits vor Inkrafttreten des SGB 4 an verschiedenen Stellen den Begriff des Gesamteinkommens (vgl § 176 Abs. 1, § 178 und § 313a RVO), der von der Rechtsprechung anders verstanden wurde als die in § 16 SGB 4 enthaltene Legaldefinition (vgl hierzu BSGE 7, 164, 167; BSGE 37, 127, 128 = Sozialrecht 2200 § 131a Nr. 1; Sozialrecht 2200 § 313a Nr. 6 mwN).
  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Zugang - Gesamteinkommen - Einkünfte

    a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Gesamteinkommen iS der Regelung über die Familienhilfe (bis Ende 1988 in § 205 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungsordnung ) und iS der Nachfolgeregelung zur Familienversicherung (ab 1989 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V) seit der Geltung des § 16 SGB IV (ab Juli 1977) grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt (BSGE 48, 206, 207/208 = SozR 2200 § 205 Nr. 22 S 42; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 23 S 46 ff; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 S 76 ff).

    Nach dieser Rechtsprechung zum Gesamteinkommen waren Renten nicht mit dem Zahlbetrag, sondern nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen (BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 23).

    Auch das Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung wurde für die Bestimmung des Gesamteinkommens nicht als Bruttoarbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 SGB IV, sondern nach § 16 SGB IV in einer steuerlichen Betrachtungsweise zu Grunde gelegt und deshalb der Abzug von Werbungskosten zugelassen (BSGE 48, 206, 208/209 = SozR 2200 § 205 Nr. 22 S 43 f; Nr. 43 S 113/114; Nr. 52 S 143 f; abweichend anscheinend BSG SozR 2200 § 205 Nr. 23 S 49).

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    (vgl. BSGE 48, 206, 207, 208 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 23).

    Zur Behandlung von Renten wurde entschieden, daß entsprechend dem § 22 Nr. 1 a EStG diese (damals) nur mit ihrem Ertragsanteil auf das Gesamteinkommen angerechnet werden (BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; SozR 2200 § 205 Nr. 23; anders heute § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V: Zahlbetrag).

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 4/92

    Betriebsrente - Zahlbetrag - Höhe - Familienversicherung

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern, und nach § 19 Abs. 2 EStG sind Ruhegelder in Höhe von 40%, höchstens bis zum Betrag von 4.800 DM (seit 1993: 6.000 DM) jährlich steuerfrei, so daß der anrechenbare Betrag in jedem Fall unter der Grenze des § 205 RVO lag (zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. auch BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; SozR a.a.O. Nr. 23).

    Ein beitragsfreier Krankenversicherungsschutz ist aus Solidaritätsgründen nur für diejenigen Familienangehörigen des Versicherten gerechtfertigt, denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann; infolgedessen liegt es nahe, diejenigen Angehörigen auszuschließen, die aufgrund ihres Einkommens für den Fall der Krankheit selbst Vorsorge treffen können (vgl. BT-Drucks. 8/166 S. 26; BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22; SozR 2200 § 205 Nr. 23).

    Deshalb konnten leistungsrechtliche Vergünstigungen in Sonderfällen, die auf der Anrechenbarkeit nur des steuerlichen Ertragsanteils der Rente beruhten, damit gerechtfertigt werden, daß der Rentner im Erwerbsleben das Sozialversicherungssystem mitfinanziert hatte (BSGE 48, 206, 210 = SozR 2200 § 205 Nr. 22 S. 45; SozR 2200 § 205 Nr. 23 S. 51).

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

    Denn der nach neuem Recht maßgebliche Zahlbetrag ihrer Rente lag über einem Siebtel der für 1989 und 1990 geltenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Diese Regelung löste das bis 1988 geltende Recht ab, nach dem entsprechend dem damaligen § 22 Nr. 1a EStG die Rente nur mit einem Ertragsanteil auf das Gesamteinkommen angerechnet wurde (vgl BSGE 48, 206 ff = SozR 2200 § 205 Nr. 22; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 23; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 4 S 18).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Soweit der 5. Senat weiter ausgeführt hat, Berufsunfähigkeit (BU) sei trotz der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit anzunehmen, wenn die Differenz zwischen dem früher erzielten und dem nunmehr gezahlten Entgelt mehr als 50 vH betrage (BSGE 48, 206), handelt es sich nicht um tragende Gründe der Entscheidung, so daß der Senat hiervon ebenfalls nicht iS des § 42 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abweicht.
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 7/80

    Familienkrankenpflege - Krankenpflege - Einkommen - Gesamteinkommen -

    Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil 5 RKn 7/78 vom 20. Juni 1979 ausgeführt, daß auch die in Halbsatz 2 des § 16 SGB 4 (beispielhaft) aufgezählten Einkunftsarten "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" unter dem in Halbsatz 1 aufgestellten Grundsatz der steuerrechtlichen Betrachtsweise stünden und daher auch für sie - abweichend von § 14 SGB 4 -, soweit es sich um die Ermittlung des Gesamteinkommens handele, diese Betrachtungsweise maßgebend sei.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 111/08
    Der Gesetzgeber hat sich in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. HS SGB V in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BSG zum früheren Recht (vgl BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr. 22, SozR Nr. 23) auch ausdrücklich für die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Rente und nicht nur des Ertragsteils entschieden.
  • SG Hamburg, 08.03.2002 - S 21 KR 384/99
    Damit ist vom Gesetzgeber bewusst an den steuerrechtlich geprägten Begriff des Gesamteinkommens in § 16 SGB IV angeknüpft worden (vgl. BSG vom 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - in SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 - Bl. 77 f. -, vom 25. Februar 1997 - 12 RK 34/95 - in Sgb 1998, S. 272 ff., 273 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vom 22. Juni 1979 - 3 RK 8/79 - in SozR 2200 a.a.0. Nr. 23 - Bl. 47-50 - und vom 20 Juni 1979 - 5 RKn 7/78 - in SozR a.a.0. Nr. 22 - Bl. 42 -).
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