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   BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 484/65   

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https://dejure.org/1969,11523
BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 484/65 (https://dejure.org/1969,11523)
BSG, Entscheidung vom 21.11.1969 - 12 RJ 484/65 (https://dejure.org/1969,11523)
BSG, Entscheidung vom 21. November 1969 - 12 RJ 484/65 (https://dejure.org/1969,11523)
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  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 484/65
    Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom l° September 1965)() Es hat den Begriff "überwiegender Unterhalt" in dem Sinn ausgelegt, daß der Versicherte seinen Ehegatten ' "überwiegend unterhalten" hat, wenn er mehr als sein Ehegatte verdient und daher einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Familienunterhalt geleistet hat (BSG 20, 148)° Das LSG hat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 240 Juli 1965 - l BVL 50/57 - und 11/61 BVerfGE 17, 1 = SozR Nr, 52 zu Art" 5 GG, A b 25 R80) zusätzlich den Wert der Haushaltsarbeit der Ehefrau mit 250,-- DM berücksichtigt und folgende Berechnung aufgestellt: Nettoverdienst der Ehegatten 654,-- DM.
  • BSG, 21.05.1969 - GS 2/67

    Gemeinsamer Unterhalt beider Ehegatten

    Auszug aus BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 484/65
    Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet" Das angefochtene Urteil entspricht nicht dem Gesetz" weil der Begriff "überwiegend unterhalten" nicht zutreffend ausgelegt und angewendet worden ist° Der Bescheid der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden° Nach 5 1241 Abs" 2 EVO wird die Höhe des Übergangsgeldes durch übereinstimmende Beschlüsse der Organe des Trägers der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Zahl der vom Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festgesetzto Zu dieser Vorschrift hat der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für den Fall kinderloser, in gemeinsamem Haushalt lebender Ehegatten" die beide Einkommen haben, entschieden, daß der eine Ehegatte den anderen nicht schon dann überwiegend unterhalten hat" wenn sein Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt größer ist als die Hälfte der Summe der Beiträge beider Ehegatten; sein Beitrag müsse vielmehr nach Abzug der Hälfte des gemeinsamen Unterhalts größer sein als der Beitrag des anderen Ehegatten (Beschluß vom 2° Mai l969 - GS 2/67); die Frage nach der überwiegenden Unterhaltsgewährung an einen Ehegatten dürfe nicht nach grundsätzlich verschiedenen Methoden beantwortet werden, je nachdem ob Kinder vorhanden sind oder nicht° Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats sind daher bei der Auslegung des 5 1241 Abs° 2 EVO auch für den Fall verdienender Ehegatten mit Kindern anzuwenden° Der Große Senat des BSG hat weiter ausgeführt, der Begriff "überwiegend unterhaltener Familienangehöriger" bedeute seinem Wortsinn nach, daß ein "Familienangehöriger" gemeint sei, den der Betreute "zu mehr als die Hälfte" unterhalten habeo Es werde nicht vom Unterhalt der "Familie", sondern eines "Familienangehörigen" gesprochen° Diese Begriffe seien nicht austauschbar° Andernfalls wäre 5 1241 Abs" 2 EVO, der auf die Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen abstellt" nicht praktikabel° Nach Sinn und Zweck des Übergangsgeldes.
  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 75/59
    Auszug aus BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 484/65
    Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom l° September 1965)() Es hat den Begriff "überwiegender Unterhalt" in dem Sinn ausgelegt, daß der Versicherte seinen Ehegatten ' "überwiegend unterhalten" hat, wenn er mehr als sein Ehegatte verdient und daher einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Familienunterhalt geleistet hat (BSG 20, 148)° Das LSG hat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 240 Juli 1965 - l BVL 50/57 - und 11/61 BVerfGE 17, 1 = SozR Nr, 52 zu Art" 5 GG, A b 25 R80) zusätzlich den Wert der Haushaltsarbeit der Ehefrau mit 250,-- DM berücksichtigt und folgende Berechnung aufgestellt: Nettoverdienst der Ehegatten 654,-- DM.
  • BSG, 23.08.1966 - 4 RJ 173/65

    Zur Frage, wann ein Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes als vom Versicherten

    Auszug aus BSG, 21.11.1969 - 12 RJ 484/65
    - hier; Ausgleich des entgehenden Arbeitsverdienstes zur wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten - sei die Frage des überwiegenden Unterhalts wirtschaftlich zu betrachten; die zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung spiele keine Rolle; es komme vielmehr darauf an, inwiefern die Unterhaltssituation der Familienangehörigen durch den Ausfall des Arbeitsverdienstes des Betreuten verschlechtert werde° Im Ergebnis ist damit die Entscheidung in BSG 25, 157 bestätigt wordeno Danach ist in einem Mehrpersonenhaushalt ein Familienangehöriger von dem Betreuten nicht überwiegend unterhalten worden, wenn aus seinem Beitrag oder dem Bei- - 6.
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