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   BSG, 21.12.1960 - 7 RKg 3/58   

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BSG, 21.12.1960 - 7 RKg 3/58 (https://dejure.org/1960,9389)
BSG, Entscheidung vom 21.12.1960 - 7 RKg 3/58 (https://dejure.org/1960,9389)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 1960 - 7 RKg 3/58 (https://dejure.org/1960,9389)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 13, 269
  • MDR 1961, 450
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74

    Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der Zurückstellung -

    Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB, die die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers fordert, gilt im öffentlichen Recht nicht (BVerwGE 2, 190 [191]; 10, 1 [2]; 30, 274 [276]; 36, 296 [298]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = DÖV 1974, 319 = NJW 1974, 1262]; BSGE 13, 269 [270 f.]; BFH 62, 263 [265 f.]; 75, 425 [431 f.]).

    Die Sozialgerichte sind dieser Ansicht gefolgt (BSGE 13, 269 [270 f.]) Der Senat hält diese Auffassung auch im hier gegebenen Fall für zutreffend.

    So gefertigte Bescheide tragen in der Regel keine Unterschrift (BFH 62, 263 [265 f.]; BFH, Urteil vom 6. Juli 1967 [BStBl. III S. 682]; BFH 75, 425 [431 f.]; BSGE 13, 269 [271]; Brill, Verwaltung durch Maschinen, 2. Aufl. 1964 S. 122; Müller-Heidelberg jun., RiA 1970, 101 [104]).

  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 15.74

    Behandlung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

    Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB, die die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers fordert, gilt im öffentlichen Recht nicht (BVerwGE 2, 190 [191]; 10, 1 [2]; 30, 274 [276]; 36, 296 [298];Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = DÖV 1974, 319 = NJW 1974, 1262]; BSGE 13, 269 [270 f.]; BFH 62, 263 [265 f.]; 75, 425 [431 f.]).

    Die Sozialgerichte sind dieser Ansicht gefolgt (BSGE 13, 269 [270 f.]).

    So gefertigte Bescheide tragen in der Regel keine Unterschrift (BFH 62, 263 [265 f.]; BFH, Urteil vom 6. Juli 1967 [BStBl. III S. 682]; BFH 75, 425 [431 f.]; BSGE 13, 269 [271]; Brill, Verwaltung durch Maschinen, 2. Aufl. 1964 S. 122; Müller-Heidelberg jun., RiA 1970, 101 [104]).

  • OLG Brandenburg, 28.03.1996 - 2 Ss OWi 140 B/95

    Aktenmäßige Dokumentation als Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der

    Auch deshalb ist es anerkannten Rechts, daß ein mit EDV gefertigter behördlicher Bescheid im allgemeinen (BVerwG, NJW 1974, 2101 - Einberufungsbescheid nach dem Wehrpflichtgesetz - BFH BStBl. 1967 III 682 - Einkommensteuerbescheid - BSGE 13, 269 - Beitragsbescheid -) und ein Bußgeldbescheid im besonderen (OLG Frankfurt, VRS 50, 215; KG, VRS 64, 39; Senat, JMB1. BB 1995, 41 ; OLG Hamm, NJW 1995, 2937 ) zu seiner Wirksamkeit nicht der Unterschrift des verantwortlichen Bediensteten bedarf.
  • LSG Hessen, 14.01.1981 - L 3 U 345/80
    In Betracht zu ziehen ist insoweit u.a. insbesondere der Fall, daß die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wird (vgl. dazu BSGE 13, 269), unter einem schriftlich zu erteilenden Bescheid die Unterschrift fehlt oder der Bescheid die erlassene Behörde nicht erkennen läßt (vgl. BSG SGb 1976, S. 459; Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 30 zu § 54; so auch jetzt § 40 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB 10 - vom 18. August 1980 - BGBl. I 1469) und oder die sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde evident, d.h. "absolut" ist (BSGE 9, 171; 15, 282; 24, 162).
  • BGH, 11.03.1971 - X ZB 26/70

    Zur Form patentamtlicher Gebührennachrichten

    Auch für Beitragsbescheide der Familienausgleichskasse ist es als ausreichend angesehen worden, wenn sie einwandfrei erkennen lassen, daß sie von der Familienausgleichskasse erlassen sind und ihnen eine ordnungsmäßig zustande gekommene Beitragsfestsetzung zugrunde liegt (BSGE 13, 269).
  • BSG, 29.06.1978 - 5 RJ 58/77

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit -

    Im Normalfall wird ein Verwaltungsakt, wenn Schriftform vorgeschrieben ist, unterschrieben (vgl. BSGE 13, 269, 271; BVerwGE 13, 169, 271 [BVerwG 09.11.1961 - II C 168/59]; BVerwGE 45, 189 ff.).
  • BSG, 26.05.1964 - 9 RV 218/63

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides - Rückzahlung von Versorgungsleistungen -

    Ist aber Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, so muß der Bescheid auch die Unterschrift des für den Inhalt des Bescheides verantwortlichen Beamten tragen (vgl. BSG 13, 269, 271 mit weiteren Hinweisen).
  • BSG, 28.03.1979 - 3 RK 91/78
    Wie aaa JG zutreffend entschieden hat, war die Beklagte nicht berechtigt, de Kläger das wiedergewährte Krankengeld zu entziehen: dann "is Voraussetzungen des hier grundsätzlich anwendbaren @ 17h4 RVG (Bogs, SGb 1963, 33, 36 und FN 1A) lagen zur Zeit der Entziehung des wiedergewährten Krankengeldes nicht vor° Nach dieser Vorschrift kann unter den in ihrem Absatz 1 zu den Nrn 1 bis 6 genannten Fällen gegenüber einem bindenden Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers eine neue Prüfung beantragt und vorgenommen werden, Die Wiedergewährung des Krankengeldes an den Kläger war ein Verwaltungsakt° Den Feststellungen des SG läßt sich zwar nicht entnehmen, in welcher Form sie erfolgt ist° Selbst wenn sie nicht durch ausdrücklichen Bescheid oder durch formloses Schreiben, sondern nur mündlich oder durch Mitteilung in Form eines Auszahlungsscheins oder gar nur durch konkludente Handlung (Überweisung des Geldes) erfolgt sein sollte, handelte es sich um einen Verwaltungsakto Es ist in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, daß es für die Verwaltungsaktsqualität einer behördlichen Maßnahme nicht auf deren äußere Form ankommt, es sei denn, eine bestimmte Form ist vorgeschrieben (siehe BSGE 13, 269,.
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