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BSG, 22.02.1962 - 8 RV 1081/60 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BSG, 25.10.1956 - 6 RKa 2/56
Auszug aus BSG, 22.02.1962 - 8 RV 1081/60
Den Beteiligten ist in sinngemäßer Anwendung des SGG § 107 (vergleiche BSG 1956-10-25 6 RKa 2/56 = BSGE 4, 60) eine Abschrift der Auskünfte, die nach SGG § 106 eingeholt worden sind - zB der Krankengeschichten - zu erteilen.Auf die Beachtung der Vorschrift des SGG § 107 können die Beteiligten verzichten.Ein derartiger Verzicht iS des ZPO § 295 iVm SGG § 202 ist darin zu erblicken, daß der Beklagte durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfahren hat, auch Krankengeschichten würden als Beweisunterlagen in der mündlichen Verhandlung verwertet werden; damit war für den Beklagten der Verstoß gegen SGG § 107 erkennbar.Hat er in der auf diese fehlerhafte Prozeßhandlung des Berufungsgerichts folgenden mündlichen Verhandlungen keine Ausführungen zu dem Verfahrensmangel gemacht, dann ist damit der Mangel nach ZPO § 295 iVm SGG § 202 geheilt (vergleiche BSG 1956-10-25 6 RKa 2/56 = BSGE 4, 60).