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   BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93   

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BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93 (https://dejure.org/1994,13360)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1994 - 10 RAr 4/93 (https://dejure.org/1994,13360)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1994 - 10 RAr 4/93 (https://dejure.org/1994,13360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Säumniszuschlägen an die Einzugsstelle für Zeiten nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses - Maßgeblichkeit des Fehlverhaltens eines fiktiven, solventen Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 02.02.1984 - 10 RAr 8/83

    Verzugszinsen - Zeitpunkt der Zahlung - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    "Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 1984 - 10 RAr 8/83 - entschieden und im einzelnen begründet, daß die Vorschrift des § 141n AFG, obwohl in ihr ausdrücklich nur die Beiträge genannt sind, auch die auf die Beitragsansprüche entfallenden Nebenforderungen erfaßt und daß diese Abgrenzung aus dem Sicherungszweck der Konkursausfallversicherung, insbesondere ihrem Regelungszusammenhang mit dem Konkursrecht abzuleiten ist.

    Dies hat das BSG in bereits ständiger Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Gesetzes über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl I 1481) - entschieden (siehe im einzelnen die Nachweise in dem Urteil vom 2. Februar 1984 aaO).

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 5/91

    Sozialversicherung - Verjährung - Nebenleistungen - Vorsätzliche Vorenthaltung

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Die sich hieraus ergebende Nebenforderung zur eigentlichen Beitragsschuld (s hierzu BSGE 70, 261, 263/264 und BGHZ 66, 91, 97) ist von der Beklagten im beantragten (§ 92 Satz 1, § 123 SGG) und vom LSG zugesprochenen Umfang nach § 141n AFG zu befriedigen.
  • BSG, 12.12.1984 - 10 RAr 7/83

    Zahlungspflicht - Einzugsstelle - Verwaltungsakt - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Mit einer solchen Regelung ist gleichzeitig der zutreffenden Ansicht der Beklagten entsprochen, allein bei ihr liege die Regelungsbefugnis nach § 141n AFG (s BSG SozR 4100 § 141n Nr. 10).
  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 197/74

    Steuervorauszahlung und Säumniszuschlag im Anfechtungsprozeß

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Die sich hieraus ergebende Nebenforderung zur eigentlichen Beitragsschuld (s hierzu BSGE 70, 261, 263/264 und BGHZ 66, 91, 97) ist von der Beklagten im beantragten (§ 92 Satz 1, § 123 SGG) und vom LSG zugesprochenen Umfang nach § 141n AFG zu befriedigen.
  • BSG, 20.08.1986 - 10 RAr 1/85

    Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Abführung von

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Nachdem das SG das Verfahren zunächst wegen eines Parallelverfahrens ausgesetzt hatte, teilte die Klägerin am 2. Dezember 1986 mit, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit dem Urteil vom 20. August 1986 - 10 RAr 1/85 - ihre Rechtsauffassung bestätigt.
  • BSG, 01.12.1972 - 3 RK 36/71
    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Die Säumniszuschläge dienen neben dem Zweck, der Säumnis bei der Erfüllung von Beitragspflichten entgegenzuwirken, vornehmlich dazu, daß die Träger der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich erhalten (vgl BSGE 35, 78, 81).
  • BSG, 14.06.1984 - 10 RAr 9/83

    Entrichtung von Säumniszuschlägen - Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Das LSG hat sich dabei an der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 14. Juni 1984 aaO - 10 RAr 9/83 - (ZIP 1984, 1513) orientiert.
  • BSG, 13.11.1974 - 12 RK 2/74

    Konkursvorrecht - Rückstände - Säumniszuschlag

    Auszug aus BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
    Gleichwohl rechtfertigen die Gründe, die vor der Übernahme des Normgehalts des § 28 Abs. 3 RVO in § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst e KO dafür maßgeblich waren, Säumniszuschläge ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz den Masseschulden zuzurechnen (BSGE 38, 213), sie auch im Rahmen von § 141n AFG zu berücksichtigen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2006 - L 7 AL 3/03
    Das bedeutet, dass zu den Beitragsrückständen auch die darauf entfallenden Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV gehören und zwar auch soweit sie erst nach der Konkurseröffnung angefallen sind (ständige Rechtsprechung des BSG zu § 141n AFG; vgl. Urteil vom 22.11.1994 - 10 RAr 4/93 - Die Beiträge 1995, 593 - 598).
  • LSG Saarland, 31.07.1997 - L 6/1 Ar 83/96

    Zulassung der Berufung; Wert des Beschwerdegegenstandes; Abführung von

    Denn es ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 14.06.1984, Az.: 10 RAr 9/83; Urteil vom 22.11.1994, Az.: 10 RAr 4/93) durch die Vorschrift des § 141 n Abs. 1 AFG die Versicherungsträger wirtschaftlich so gestellt werden sollen, als stünde ihnen weiterhin ein zwar im Verzug befindlicher, jedoch solventer Arbeitgeber gegenüber.
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