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   BSG, 24.02.2022 - B 5 SF 1/22 S   

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https://dejure.org/2022,6018
BSG, 24.02.2022 - B 5 SF 1/22 S (https://dejure.org/2022,6018)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2022 - B 5 SF 1/22 S (https://dejure.org/2022,6018)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - B 5 SF 1/22 S (https://dejure.org/2022,6018)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 6 Abs 1 S 2 GKG 2004
    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerinnerung - Festsetzung einer Gebühr nach Nr 7503 GKVerz - Rücknahme einer von zwei Nichtzulassungsbeschwerden und Erfolg der zweiten Beschwerde

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B

    Zulässigkeit einer kombinierten Kostenentscheidung nach § 193 SGG und § 197a SGG

    Auszug aus BSG, 24.02.2022 - B 5 SF 1/22 S
    Jeder Streitgegenstand unterliegt aber grundsätzlich seiner eigenen kostenrechtlichen Bewertung (vgl dazu, dass es gerade bei objektiver Klagehäufung differenzierbare Gerichtskosten gibt, die den jeweiligen Streitgegenständen zugeordnet werden können, BSG Beschluss vom 26.7.2006 - B 3 KR 6/06 B - SozR 4-1500 § 197a Nr. 4 RdNr 12) .
  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 166/05

    Kostenrechtliche Folgen teilweiser Zulassung der Revision bei Zurücknahme der

    Auszug aus BSG, 24.02.2022 - B 5 SF 1/22 S
    Entsprechend ist eine Gebühr nach Nr. 7503 KV anzusetzen, wenn ein Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten zurücknimmt, während die Revision gegen den anderen Beklagten zugelassen wird und erst ab der Beschwerderücknahme kein einheitlicher Streitgegenstand mehr besteht (vgl BGH Beschluss vom 28.9.2006 - VII ZR 166/05 - juris RdNr 9 zur insoweit vergleichbaren Nr. 1243 KV) .
  • BSG, 22.12.2022 - B 5 SF 3/22 AR

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Keine Beschwerde gegen

    Mit Beschluss vom 22.2.2022 ( B 5 SF 1/22 AR) hat der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gasser und die weiteren Mitglieder des 5. Senats als unzulässig verworfen und mit Beschluss vom 1.9.2022 ( B 5 SF 1/22 AR) ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen Richter Gasser zurückgewiesen.
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