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   BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B   

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BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B (https://dejure.org/2013,16821)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B (https://dejure.org/2013,16821)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2013 - B 11 AL 57/13 B (https://dejure.org/2013,16821)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    9 Klärungsfähigkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn das LSG die Tatsachen, die eine Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erst ermöglichen, nicht festgestellt hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16, stRspr).
  • BSG, 17.08.2009 - B 11 AL 192/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    6 2. Muss für die Annahme eines wichtigen Grundes das Vorliegen einer Straftat nachgewiesen sein oder genügt deren objektive Ermöglichung? 7 3. Hat der Versicherte seine Beschäftigung ohne wichtigen Grund aufgegeben, wenn er seinen Arbeitgeber auf die Ermöglichung der Steuerhinterziehung durch die Kunden nicht anspricht, weil ein Gespräch mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der Geeignetheit für die ausgeübte Tätigkeit aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers bei dem Versicherten die Annahme weckt, ein Gespräch bezüglich der Ermöglichung der Steuerhinterziehung wäre ebenfalls nicht zielführend, um diesen Missstand zu beseitigen oder ist ein solches Gespräch zumutbar?" 8 Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete Rechtsfragen mit Breitenwirkung aufwirft, die in einem etwaigen Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnten (vgl zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B - Juris).
  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    Deshalb hat die Darlegung, ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39; Beschlüsse des Senats vom 14.2.2011 - B 11 AL 128/10 B - und vom 23.3.2011 - B 11 AL 1/11 B; stRspr).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    Darzustellen ist insbesondere der Schritt, den das BSG zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vorzunehmen hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 14.02.2011 - B 11 AL 128/10 B
    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    Deshalb hat die Darlegung, ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39; Beschlüsse des Senats vom 14.2.2011 - B 11 AL 128/10 B - und vom 23.3.2011 - B 11 AL 1/11 B; stRspr).
  • BSG, 23.03.2011 - B 11 AL 1/11 B
    Auszug aus BSG, 24.06.2013 - B 11 AL 57/13 B
    Deshalb hat die Darlegung, ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39; Beschlüsse des Senats vom 14.2.2011 - B 11 AL 128/10 B - und vom 23.3.2011 - B 11 AL 1/11 B; stRspr).
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