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BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Stendal, 30.08.2007 - S 1 KR 58/05
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2010 - L 10 KR 65/07
- BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Insbesondere muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 216 f). - BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91
Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (…BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65;… BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). - BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93
Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (…BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN;… vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
- BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87
Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65;… BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN;… vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). - BSG, 24.02.2004 - B 2 U 316/03 B
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und freie Beweiswürdigung im …
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
10 Auch soweit der Kläger rügt, das Urteil sei auf seine in den nichtöffentlichen Terminen erfolgte Anhörung gestützt worden, ohne dass die entscheidenden Richter hierbei anwesend gewesen seien, hätte für einen damit möglicherweise geltend gemachten Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) ua dargelegt werden müssen, dass es für das Urteil auf den persönlichen Eindruck gerade aller Richter ankam (vgl BSG SozR 4-1500 § 117 Nr. 1). - BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77
Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen …
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31). - BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75
Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des …
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34 und 36). - BSG, 26.08.2005 - B 9a V 13/05 B
Besetzung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BSG, 28.02.2011 - B 12 KR 49/10 B
Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor, wenn allein die Durchführung von Erörterungsterminen durch den Berichterstatter im Raum steht und anschließend im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Senat entschieden wird; in einem solchen Fall wird § 129 SGG nicht verletzt (vgl BSG Beschluss vom 26.8.2005 - B 9a V 13/05 B).