Rechtsprechung
BSG, 30.04.1971 - 1 RA 101/70 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Überwiegender Unterhalt - Wirtschaftlicher Dauerzustand - Unterhaltsbeitrag der Ehefrau - Hausfrauentätigkeit - Verdienst des Ehemanns - Vergleich des wirtschaftlichen Werts
Verfahrensgang
- KG, 08.09.1970 - 1 W 3047/69
- LSG Baden-Württemberg, 26.04.1971 - L 9 J 860/68
- SG Duisburg, 27.04.1971 - S 15 An 139/70
- SG Duisburg, 28.04.1971 - S 13 An 192/70
- BSG, 30.04.1971 - 1 RA 101/70
- BGH, 21.09.1971 - IV ZB 61/70
- OLG Hamm, 04.04.1972 - VAs 18/72
- LSG Baden-Württemberg, 19.05.1972 - L 4 J 1689/70
- LSG Berlin, 21.11.1972 - L 12 An 234/71
- SG Duisburg, 15.11.1973 - S 15 An 120/73
- BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
- BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
- BGH, 14.03.1979 - IV ZB 156/78
- BVerfG - 1 BvR 247/72 (anhängig)
Papierfundstellen
- MDR 1971, 958
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 17.03.1970 - 11 (12) RJ 478/67
Ermittlung der Höhe einer Witwenrente - Abstellen auf den tatsächlichen …
Auszug aus BSG, 30.04.1971 - 1 RA 101/70
Nach der ständigen Rechtsprechuhgfdes Bundessozialgerichts (BSG) hat die-Ehefrau den"Uhtérhalt'ihreT"Famixie im Sinne? des @ 43"AVGLnur dann überwiegEhd bestritten;uäenn'sie"au dem Unterhaltsaufwand der Familie mehr als die Hälfte beigesteuert hat (BSG 31, 90, 92)° Bei der Beurteilung, ob die verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie in die» sem Sinne überwiegend bestritten hat, hat das LSG zutreffend nur auf den tatsächlichen Unterhaltsaufwand der Familie und nur auf die dafür tatsächlich erbrachten Unterhaltsbeie träge des Klägersßnd seiner Ehefrau während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode der Versicherten abgestellt (BSG 31, 90, 92; BSG in SozialrechtloEntscheidungssammlung @ 1266 RVG Nr° 7)° Als tatsächlicher Unterhaltsbeitrag der verstorbenen Ehefrau für den Unterhalt ihrer Familie kann deshalb nur ihre Arbeit als Hausfrau und Mutter, nicht aber ihr Anspruch auf Rente wegen EU in Höhe von 279"00 % berücksichtigt werden; denn diesen Rentenbetrag hat sie nicht tatsächlich für den Unterhalt ihrer Familie beigesteuert; er ist erst nach ihrem Tode durch Bescheid vom 28° Juni 1966 rückwirkend\festgestellt und ausgezahlt werden° ' ; '".in SeinemUrteil vom17, März 1970(BSG 31, 90 ffe='Soznef Nr, 7 zu © 1266 EVO) geäußert, in dem dargelegt ist, daß Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Pflegedienste für Familienangehörige nicht schematisch bewertet werden dürfen, agv daß zwar zunächst Art und Ausmaß der hausfrauliohen Tätigkeit und sodann die Aufwendungen zu ermitteln sind, die für eine Verrichtung durch Hilfskräfte erforderlich gewesen wären, daß diese Werte sodann aber noch dem Lebenszuschnitt der Familie anzupassen sind° Der 11° Senat hat in seinem Urteil in Übereinstimmung mit der Ansicht des LSG des weiteren zutreffend hervorgehoben, das Bewertungsverfahren dürfe nicht dazuführen, daß in denmeistenFällen die Haushaltsführung höher bewertet werde als der Verdienst der in abhänw giger Arbeit außerhalb des Hauses erwerbstätigen Ehemänner; dies hätte eine ungerechtfertigte Ausweitung der Witwerrente zur Folge, die nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechen könne; für den Regelfall gehe das Gesetz gerade nicht davon aus, daß die Ehefrau den Familienunterhalt überwiegend bestritten habe° Dies sei auch der Entscheidung des BVerfG.vom 240 Juli-1963 (BVerfG 17 w1 "18) zu entnehmen, \ .
- LSG Hamburg, 13.06.1978 - I JBf 99/77 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Ehefrau den Unterhalt der Familie nur dann überwiegend bestritten, wenn sie zu dem Unterhaltsaufwand mehr als die Hälfte beigesteuert hat, ihr Einkommen also größer ist als die Hälfte des Gesamteinkommens der Eheleute (BSGE 28, 96 [BSG 29.05.1968 - 4/12 RJ 386/67]; BSG vom 17.2. 1970 - 1 RA 305/65 -;; vom 30.4. 1971 - 1 RA 101/70 -;; vom 28.11.1969 - 1 RA 153/68 -).
Die Arbeit der Hausfrau ist dabei mit ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen (BSG vom 30.4. 1971 - 1 RA 101/70 -).
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.1980 - L 2 J 270/79 Außerdem ist der Betrag einer dem jeweiligen Lebenszuschnitt der Betroffenen entsprechenden Korrektur zu unterziehen, soweit dies nach den konkreten Umständen angezeigt ist (Anschluß an BSG 1970-03-17 11/12 RJ 478/67 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO, BSG 1971-04-30 1 RA 101/70 = SozR Nr. 9 zu § 1266 RVO, BSG 1972-11-16 11 RA 154/71 = SozR Nr. 12 zu § 1266 RVO, BSG 1978-05-30 1 RA 71/77 = SozR 2200 Nr. 7 zu RVO § 1266, BSG 1979-11-29 4 RJ 47/79).