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   BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B   

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https://dejure.org/2009,30121
BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B (https://dejure.org/2009,30121)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B (https://dejure.org/2009,30121)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - B 2 U 130/08 B (https://dejure.org/2009,30121)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B
    Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (BSG vom 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 8).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • OLG Naumburg, 04.01.2008 - 4 UF 137/07

    Versorgungsausgleich: Zusatzversorgung der Deutschen Bahn AG als private und

    Auszug aus BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B
    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Januar 2008 (4 UF 137/07) zurückgewiesen.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 115/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unterbliebene

    Diese Möglichkeit hatte der Bevollmächtigte des Klägers - hier Rechtsanwalt S., der nach Erlöschen der Zulassung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten Dr. B. von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Abwickler von dessen Kanzlei (vgl § 55 Abs. 5 iVm Abs. 2 Satz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) bestellt worden war - jedoch nicht, weil ihm entgegen § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG vom LSG keine Terminsmitteilung über die mündliche Verhandlung vom 27.1.2010 (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG - gemeinhin als Ladung bezeichnet) übermittelt worden war, in der sodann verhandelt und entschieden wurde (vgl BSG Beschluss vom 30.6.2009 - B 2 U 130/08 B - Juris RdNr 5 ff) .
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