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   BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05   

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https://dejure.org/2005,8180
BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05 (https://dejure.org/2005,8180)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05 (https://dejure.org/2005,8180)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2005 - 2 BvQ 25/05 (https://dejure.org/2005,8180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Maßstab für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 25 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1
    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, Verlust, Einbürgerung, Wiedereinbürgerung, Folgenabwägung, Verfassungsbeschwerde, Einstweilige Anordnung, Wahlrecht, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.9.2005)

    Keine Wahlteilnahme bei Streit um deutsche Staatsbürgerschaft // Eilantrag von Deutschtürkin abgelehnt

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 108, 45 [48]).

    Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl. BVerfGE 104, 23 [27]; - 108, 45 [48]; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, NVwZ 2005, S. 679).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl. BVerfGE 104, 23 [27]; - 108, 45 [48]; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, NVwZ 2005, S. 679).
  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Es kann ferner offen bleiben, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges - selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht (zum Vorrang des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150 [151]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen sich aber in der Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl. BVerfGE 89, 38 [43 f.]; - 104, 51 [55]; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, das verfolgte Anliegen sich aber in der Hauptsache als unbegründet erwiese (vgl. BVerfGE 89, 38 [43 f.]; - 104, 51 [55]; stRspr).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (vgl. BVerfGE 104, 23 [27]; - 108, 45 [48]; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, NVwZ 2005, S. 679).
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Es kann ferner offen bleiben, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall die fehlende Erschöpfung des Rechtsweges - selbst hinsichtlich des fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - entgegensteht (zum Vorrang des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vgl. BVerfGE 37, 150 [151]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Die Nachteile im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl wögen in beiden Fällen gleich schwer: Es käme jeweils zu einem Wahlfehler, der im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden könnte, zur Ungültigkeit der Wahl indes nur bei gegebener Mandatserheblichkeit führen würde (vgl. BVerfGE 34, 81 [95]).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 92, 130 [133]; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • BVerfG, 10.05.1994 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2005 - 2 BvQ 25/05
    Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn die für ihren Erlass sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BVerfGE 91, 83 [92]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 8 B 721/05

    Melderechtliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Fortbestand der

  • VG Bayreuth, 16.08.2005 - B 1 E 05.672
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

    Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellation einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts daher, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ; BVerfGK 6, 178 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, NJW 2015, S. 1815 ).
  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellation einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts daher, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ; BVerfGK 6, 178 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, NJW 2015, S. 1815 ).
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