Rechtsprechung
BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 1991/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolglose Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts und auf Auslagenerstattung
- rechtsprechung-im-internet.de
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Parallelentscheidung
- rewis.io
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Parallelentscheidung
- datenbank.nwb.de
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Parallelentscheidung
Verfahrensgang
- BVerfG, 18.10.2018 - 1 BvR 1991/18
- BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 1991/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 1991/18
Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2). - BVerfG, 27.06.2016 - 1 BvR 625/16
Verfassungsbeschwerde, Antrag auf Auslagenerstattung und Antrag auf Festsetzung …
Auszug aus BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 1991/18
Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5). - BVerfG, 01.04.2022 - 1 BvR 1032/21
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im …
Auszug aus BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 1991/18
Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).