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   BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00   

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https://dejure.org/2000,3390
BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00 (https://dejure.org/2000,3390)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00 (https://dejure.org/2000,3390)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2000 - 1 BvR 1746/00 (https://dejure.org/2000,3390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang einer angeordneten Postsperre; Umfang der verfassungsrechtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen; Zulässigkeit der Einschränkung von Verteidigerrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anordnung einer Postsperre; mögliche Einbeziehung von Verteidigerpost des in Untersuchungshaft sitzenden Schuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 745
  • ZIP 2000, 2311
  • NZI 2001, 132
  • NZI 2001, 15
  • NZI 2001, 27
  • NZI 2001, 95
  • StV 2001, 212
  • StV 2001, 433
  • WM 2001, 748
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00
    Als Ergebnis der Abwägung können auch Maßnahmen im Insolvenzverfahren gerechtfertigt sein, die in das Strafverfahren ausstrahlen (vgl. BVerfGE 56, 37 [50 f.]).

    - Überdies rechtfertigen die Gläubigerinteressen Offenbarungspflichten des Insolvenzschuldners nur zu Zwecken des Insolvenzverfahrens, nicht aber zu Zwecken der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 56, 37 [50 f.]).

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00
    Das Grundgesetz verwehrt es jedoch nicht schlechthin, in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter einzugreifen; selbst Einschränkungen von Verteidigerrechten sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 49, 24 [55 ff.]).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass jeder staatliche Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels steht, der Eingriff den Einzelnen also nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 49, 24 [58]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00
    Nach dem Maßstab der verfassungsrechtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [257 f.]) ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass die Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO auch auf die Verteidigerpost erstreckt werden kann.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00
    Nach dem Maßstab der verfassungsrechtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [257 f.]) ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass die Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO auch auf die Verteidigerpost erstreckt werden kann.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2000 - 1 BvR 1746/00
    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
  • AG Göttingen, 07.07.2011 - 71 IN 66/11

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entfällt bei Verschweigen der

    Eine Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nur dann im verfassungsrechtlichen Sinne verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist (Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 745, BGH ZInsO 2002, 819, 822; Schmerbach, FK-InsO, 6. Auflage, § 21, RZ 32 ff.; Hamb-Kommentar /Schröder, 2. Auflage, § 21, Randnr. 22 ff.).
  • AG Duisburg, 03.05.2004 - 62 IN 3345/03

    Anforderungen an die Erstreckung der Postsperre auf die Verteidigerpost;

    Die Postsperre dient nicht vornehmlich einem staatlichen oder öffentlichen Informationsbedürfnis, sondern der Wahrung der Interessen der Gläubiger, zu denen der Schuldner infolge der Insolvenz in einem besonderen Pflichtenverhältnis steht (vgl. BVerfGE 56, 37, 48 = NJW 1981, 1431, 1432; BVerfG NJW 2001, 745 = ZIP 2000, 2311 = StV 2001, 212).
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