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BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 17.02.1993 - 20 K 12457/89
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1993 - 18 A 1322/93
- BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77
Ausbürgerung II
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel, aus dem eine Grundrechtsverletzung folgen soll, im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war und deshalb schon aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 16, 124 [127]; 54, 53 [65]). - BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84
Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Im vorliegenden Fall stand den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung ihrer Beweisanträge im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend zu machen, daß das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil seine Entscheidung im Prozeßrecht keine Stütze finde (vgl. BVerfGE 50, 32 [36]; 65, 305 [307]; 69, 141 [143 f.]) Dies hätte jedoch dort einen entsprechenden substantiierten und schlüssigen Vortrag vorausgesetzt (…vgl. Kopp, VwGO , 9. Aufl., § 139 Rdnr. 15). - BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78
Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf …
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Im vorliegenden Fall stand den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung ihrer Beweisanträge im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend zu machen, daß das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil seine Entscheidung im Prozeßrecht keine Stütze finde (vgl. BVerfGE 50, 32 [36]; 65, 305 [307]; 69, 141 [143 f.]) Dies hätte jedoch dort einen entsprechenden substantiierten und schlüssigen Vortrag vorausgesetzt (…vgl. Kopp, VwGO , 9. Aufl., § 139 Rdnr. 15).
- BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Im vorliegenden Fall stand den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung ihrer Beweisanträge im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend zu machen, daß das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil seine Entscheidung im Prozeßrecht keine Stütze finde (vgl. BVerfGE 50, 32 [36]; 65, 305 [307]; 69, 141 [143 f.]) Dies hätte jedoch dort einen entsprechenden substantiierten und schlüssigen Vortrag vorausgesetzt (…vgl. Kopp, VwGO , 9. Aufl., § 139 Rdnr. 15). - BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80
Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Auch im fachgerichtlichen Verfahren gehört zur Zulässigkeit einer Gehörsrüge, daß ihr entnommen werden kann, was im Falle ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26;… Kopp, a.a.O., § 139 Rdnr. 15). - BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63
Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel, aus dem eine Grundrechtsverletzung folgen soll, im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war und deshalb schon aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 16, 124 [127]; 54, 53 [65]). - BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51
Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1032/93
Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel, aus dem eine Grundrechtsverletzung folgen soll, im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war und deshalb schon aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]; 16, 124 [127]; 54, 53 [65]).