Rechtsprechung
BVerfG, 11.08.2022 - 1 BvR 1462/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verfristete Verfassungsbeschwerde nach zuvor erhobener Landesverfassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
- Wolters Kluwer
Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg
- rewis.io
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - rechtsportal.de
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die verfristete Verfassungsbeschwerde - nach einer zuvor erhobenen Landesverfassungsbeschwerde
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 07.06.2021 - 1 BvR 507/21
Nichtannahme einer nicht innerhalb der einmonatigen Frist erhobenen …
Auszug aus BVerfG, 11.08.2022 - 1 BvR 1462/21
Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2).