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   BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86   

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BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86 (https://dejure.org/1990,2667)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1990 - 1 BvR 816/86 (https://dejure.org/1990,2667)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1990 - 1 BvR 816/86 (https://dejure.org/1990,2667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltschaftliches Standesrecht: Umfang des Sachlichkeitsgebotes - Ehrengerichtliche Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Standesrecht - Anwaltliches Sachlichkeitsgebot - Dienstaufsichtsbeschwerden - Begründung

  • random-coil.de (Auszüge)

    Die Einstufung eines Urteils durch einen Anwalt als "so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren”, ist kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Es ist auch keine Formalbeleidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2274
  • AnwBl 1991, 45
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Die Generalklausel des § 43 BRAO stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355]; 76, 171 [189]).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ff. - Sachlichkeitsgebot) wurden die von der Rechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als "Hilfsmittel für die Konkretisierung der Generalklausel" (BVerfGE 66, 337 [356]) angewandt.

    Seither ist geklärt, daß als Grundlage für die Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübung neben vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht nur die Generalklausel und ihre Auslegung durch die ehrengerichtliche Rechtsprechung zur Verfügung steht (BVerfGE 76, 171 [189]).

    Der Rechtsanwalt soll zu einer sachgerechten Entscheidung beitragen und das Gericht - ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden - vor Fehlentscheidungen bewahren (BVerfGE 76, 171 [192]).

    Das Sachlichkeitsgebot soll zu einem sachgerechten, professionellen Austragen von Rechtsstreitigkeiten anhalten, indem es beispielsweise Beleidigungen oder die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten unterbindet (BVerfGE 76, 171 [190]).

    Persönliche Angriffe, die mit dem Gegenstand des Verfahrens nichts zu tun haben, sollen im Interesse der Mandanten und der Rechtsfindung unterlassen werden (BVerfGE 76, 171 [190]).

    Als Berufspflichtverletzung sind sie erst dann zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (BVerfGE 76, 171 [193]).

    Kammervorständen und Ehrengerichten steht es nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwalts als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171 [192 f.]).

    Als solche kommen namentlich beleidigende Formulierungen in Betracht, die nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind (vgl. BVerfGE 76, 171 [193]), oder unprofessionelle Handlungsweisen, die sich z.B. in dem Mißbrauch des Rechtsbehelfs ausdrücken können.

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Die Generalklausel des § 43 BRAO stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355]; 76, 171 [189]).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ff. - Sachlichkeitsgebot) wurden die von der Rechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als "Hilfsmittel für die Konkretisierung der Generalklausel" (BVerfGE 66, 337 [356]) angewandt.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Für die Beantwortung der Frage, welche Berufspflichten Rechtsanwälten auferlegt werden können, ist zu berücksichtigen, daß die anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts unterliegt, soweit sie nicht durch verfassungskonforme Regelungen im Sinne des Grundrechts der Berufsfreiheit beschränkt ist (BVerfGE 50, 16 [29]; 63, 266 [284]).

    Ihnen kommen deshalb weitergehende Befugnisse und damit korrespondierende Pflichten als ihren Mandanten zu (BVerfGE 63, 266 [284]).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Die Generalklausel des § 43 BRAO stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355]; 76, 171 [189]).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Die Generalklausel des § 43 BRAO stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355]; 76, 171 [189]).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Der Präsident des Bundesgerichtshofs übersandte mit seiner Stellungnahme die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1988 (AnwSt [R] 18/87 - NJW 1988, S. 1099 ff.).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Für die Beantwortung der Frage, welche Berufspflichten Rechtsanwälten auferlegt werden können, ist zu berücksichtigen, daß die anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts unterliegt, soweit sie nicht durch verfassungskonforme Regelungen im Sinne des Grundrechts der Berufsfreiheit beschränkt ist (BVerfGE 50, 16 [29]; 63, 266 [284]).
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86
    Die Generalklausel des § 43 BRAO stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar (BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355]; 76, 171 [189]).
  • AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des

    Ihnen kommen deshalb weitergehende Befugnisse und damit korrespondierende Pflichten als ihren Mandanten zu (BVerfG NJW 1991, 2274).

    Als Berufspflichtverletzung sind sie erst dann zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (BVerfG NJW 1991, 2274 f).

    Kammervorständen und Ehrengerichten steht es nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwalts als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171, 192 f = NJW 1988, 191, 193 f. [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]; BVerfG NJW 1991, 2274 f).

    Die Verwendung des - im Streitfalle zweifellos unangebrachten - Schlagworts wird durch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gerade noch gedeckt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274: "Offenbar nach willkürlichem Ermessen gehandelt").

  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

    Das BVerfG hat betont, dass den Rechtsanwälten im Kampf ums Recht eine wichtige Funktion zukommt mit weitergehenden Befugnissen und damit korrespondierenden Pflichten als ihren Mandanten (BVerfG NJW 1991, 2274).

    Das bedeutet, dass jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG NJW 1991, 2274).

    Dagegen steht es Kammervorständen und Ehrengerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171; BVerfG NJW 1991, 2274 f).

  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 8/16
    Sie ist vielmehr eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 12.03.1990 -1 BvR 816/86, NJW 1991, 2274 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Er dürfe dabei auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274).
  • KG, 07.02.2001 - 1 WiO 4/00

    Voraussetzungen eines Verstosses eines Wirtschaftsprüfers gegen seine

    Daß der Wirtschaftsprüfer seine diesbezüglichen Äußerungen in einer Form verfaßt hat, die als stilwidrig, ungehörig und als Verstoß gegen den guten Ton und aus Taktgefühl empfunden werden kann und vom Sachverständigen offensichtlich auch so empfunden worden ist, reicht unter Beachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, denen insoweit eine hohe Bedeutung zukommt, für die Annahme eines standeswidrigen Verhaltens des Betroffenen nicht aus, da auch polemische und überspitzte Kritik, die nicht zielgerichtet nur in der Herabsetzung einer anderen Person besteht, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274 (2275); BVerfGE 82, 272 (283); BayOblGE 94, 121 (126) ).
  • BVerfG, 18.09.1990 - 1 BvR 1353/89

    Kritik an Justizbehörden im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung -

    Beanstandung einer von einem Rechtsanwalt erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde unter dem Aspekt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots: Bundesverfassungsgericht (Beschluß Ä 1 BvR 816/86 Ä v. 12.3. 90, in AnwBl 1991, 45).
  • AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kritik gegenüber einer Gemeinde

    Es steht den Kammervorständen und Anwaltsgerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (Saarländischer AGH, a.a.O.; BVerfGE 76, 171; BVerfGE, NJW 1991, 2274).
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