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   BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96   

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https://dejure.org/1998,5539
BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96 (https://dejure.org/1998,5539)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1998 - 1 BvR 83/96 (https://dejure.org/1998,5539)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 1 BvR 83/96 (https://dejure.org/1998,5539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Sonderkündigungstatbestände für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet im Hinblick auf den Schutz aus GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Kündigung einer Lehrerin aufgrund ihrer Stellung als ehrenamtliche Parteisekretärin in der DDR; Beschränkung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl im Öffentlichen Dienst; Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96
    Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 [142, 151 f.]).

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 [146]; 92, 140 [150]).

    Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 [151 f.]) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.

    bb) Der in Abs. 4 Nr. 1 EV enthaltene Sonderkündigungstatbestand, auf den die angegriffenen Entscheidungen gestützt sind, genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerfGE 92, 140 [150 ff.]).

    Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (BVerfGE 92, 140 [152 f.]).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96
    Diese gelten auch dann, wenn - wie hier - auf der Grundlage des Einigungsvertrages die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 932 [933]).

    Diese Funktion war weder so herausgehoben noch so einflußreich, daß allein aus ihrer Wahrnehmung der Schluß auf eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik gezogen und nur durch besondere Umstände, die das Gegenteil belegen, entkräftet werden kann (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 932 [933 f.]).

    Ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände läßt sich daher allein aus der früheren Wahrnehmung dieses Amtes der Schluß auf eine mangelnde Eignung nicht ziehen (BVerfG, NZA 1997, S. 932 [934]).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96
    d) Bei der Einschätzung, ob der Mitarbeiter generell nicht vertrauenswürdig ist, darf im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes auch nicht der Unterschied zwischen einer unwahren und einer ungenauen Antwort auf Fragen nach einer früheren Parteifunktion außer Betracht bleiben; dies gilt um so mehr, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit seiner Antwort einen Hinweis auf seine Parteifunktion gegeben hat, dem dieser durch weitere Nachfrage ohne wesentlichen Aufwand hätte nachgehen können (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 992 [995]).

    Hierzu hätte jedoch Anlaß bestanden, da die Antwort der Beschwerdeführerin nicht im strengen Sinne unwahr war; auch der Parteisekretär gehörte der dreiköpfigen Parteileitung an (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 992 [995]).

  • LAG Sachsen, 14.03.1995 - 11 Sa 820/94
    Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roland Gross und Partner, Christianstraße 27, Leipzig - gegen a) den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 1995 - 2 AZN 557/95 -, b) das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. März 1995 - 11 Sa 820/94 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 13. Februar 1998 einstimmig beschlossen:.

    Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. März 1995 - 11 Sa 820/94 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 83/96
    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 [146]; 92, 140 [150]).
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