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   BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44123
BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21 (https://dejure.org/2021,44123)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21 (https://dejure.org/2021,44123)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 (https://dejure.org/2021,44123)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG
    Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 3 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 3 S. 3
    Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 3 BVerfGG ) im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 3 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 3 S. 3
    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.08.1998 - 2 BvR 1206/98

    Verwerfung des Widerspruchs gegen einstweilige Anordnung, die Rückführung von

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 ; stRspr).

    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 und vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2).

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ; 139, 378 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Verwerfung des Widerspruchs gegen die einstweilige Anordnung der 3. Kammer des

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
    Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ; 139, 378 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
    Mit wesentlichen Teilen des Vortrags hat sich die Kammer bereits in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 28 ff.).
  • BVerfG, 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Unzulässiger Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 und vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17

    Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21
    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 und vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22

    Fall Frederike von Möhlmann: Abändernde Wiederholung einer einstweiligen

    Dementsprechend kann auch eine bereits erlassene einstweilige Anordnung jederzeit vom Bundesverfassungsgericht abgeändert werden, wenn dies in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten ist (vgl. BVerfGE 4, 110 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 17.09.2022 - 1 BvR 618/22

    Unzulässiger Widerspruch gegen einstweilige Anordnung und erfolglose

    Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 ; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4).

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).

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