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BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 15.06.1988 - 12 O 545/87
- OLG Düsseldorf, 01.06.1989 - 2 U 192/88
- BGH, 28.06.1990 - I ZR 160/89
- BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90
Sie müssen dabei jedoch der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]).Dabei spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede, wenn es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]).
- BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
Boykottaufruf
Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90
In einem solchen Fall, in dem nicht der Beitrag zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, entfällt der Grund für die Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit bei der Abwägung, die im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 62, 230 [247 f.]).Bei den Bestimmungen des UWG handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG , die der Meinungsfreiheit zulässigerweise Schranken ziehen (vgl. BVerfGE 62, 230 [245]).
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, ohne daß es auf Gegenstand, Wert, Begründung oder Richtigkeit der Meinung ankäme; nur die bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung genießt den Schutz des Grundrechts nicht (vgl. BVerfGE 61, 1 [7 f.]). - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90
Die tatsächlichen Feststellungen, die diese Beurteilung tragen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). - BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , der im vorliegenden Fall einschlägig ist (vgl. BVerfGE 85, 1 [13]).