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   BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91   

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https://dejure.org/1992,7249
BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91 (https://dejure.org/1992,7249)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91 (https://dejure.org/1992,7249)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1198/91 (https://dejure.org/1992,7249)
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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91
    Er bezieht sich auf die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 ) ausführlich dargelegt, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 63, 67e StGB zu beachten sind.

  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 472/82

    Freispruch von einer versuchten schweren Brandstiftung und einer Sachbeschädigung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91
    In diesem Fall wäre zu erörtern, ob die Unterbringung gleichwohl zulässigerweise auf die dann nicht mehr strafbare versuchte räuberische Erpressung gestützt worden ist (vgl. dazu BGHSt 31, 132 ff.; LK-Horstkotte, 10. Aufl., § 63 Rdn. 34 m.w.N.) oder ob der Tatbestand des § 126 StGB , der versuchten Nötigung oder gar nur des § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl. dazu BGHSt 34, 329 ff. für einen ähnlichen Sachverhalt).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1198/91
    In diesem Fall wäre zu erörtern, ob die Unterbringung gleichwohl zulässigerweise auf die dann nicht mehr strafbare versuchte räuberische Erpressung gestützt worden ist (vgl. dazu BGHSt 31, 132 ff.; LK-Horstkotte, 10. Aufl., § 63 Rdn. 34 m.w.N.) oder ob der Tatbestand des § 126 StGB , der versuchten Nötigung oder gar nur des § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl. dazu BGHSt 34, 329 ff. für einen ähnlichen Sachverhalt).
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