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   BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20   

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https://dejure.org/2020,23073
BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20 (https://dejure.org/2020,23073)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20 (https://dejure.org/2020,23073)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 (https://dejure.org/2020,23073)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer nicht hinreichend begründeten und völlig ausufernden Verfassungsbeschwerde unter Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen, völlig ausufernden Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei substantiierter Begründung; Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen, völlig ausufernden Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei substantiierter Begründung; Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen, völlig ausufernden Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08

    Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 20.07.2016 - 1 BvR 1979/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten nach Einlegung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20
    Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 3/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung des

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20
    a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.09.2020 - 1 BvR 1709/20

    Offensichtlich unbegründete, lediglich politische Polemik beinhaltende

    a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch offensichtlich erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 -, Rn. 4 m.w.N.; stRspr).

    Es ist jedoch nicht hinzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 21.04.2021 - 1 BvR 2070/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Der teils wirre, von Wiederholungen geprägte Vortrag des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1445/20 war und daher nicht mehr erneut im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
  • VerfG Brandenburg, 29.04.2022 - VfGBbg 71/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Rundfunkbeitrag;

    Es wird darauf hingewiesen, dass es das Gericht grundsätzlich nicht hinnehmen muss, durch eine wiederholte und offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung entsprechende Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren zu können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 ‌- 1 BvR 1445/20 -, www.bverfg.de).
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