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   BVerwG, 01.06.1977 - IV CB 36.77   

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BVerwG, 01.06.1977 - IV CB 36.77 (https://dejure.org/1977,3113)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.1977 - IV CB 36.77 (https://dejure.org/1977,3113)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 1977 - IV CB 36.77 (https://dejure.org/1977,3113)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf den Grund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und wegen eines Verfahrensmangels - Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde bei Verfahren über Bebauungsgenehmigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1977 - 4 CB 36.77
    Das Berufungsurteil weicht ferner bezüglich der Frage, ob die höhere Verwaltungsbehörde hätte notwendig beigeladen werden müssen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht von den Urteilen des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 [11 f.]) und vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - ab.

    Hieraus hat der Senat in dem Urteil vom 16. Februar 1973 (a.a.O.) die Folgerung gezogen, daß die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen sei.

    Deshalb weicht das vorliegende Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 (a.a.O.) ab.

    In dem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 -, das einen Fall in Bayern betrifft, hat der Senat allerdings unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Februar 1973 (a.a.O.) ebenfalls bemerkt, "daß bei allen auf die Erteilung einer solchen" - d.h. nach § 35 Abs. 2 BBauG beantragten - "Genehmigung gerichteten Klagen die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden muß".

  • BVerwG, 12.11.1976 - 4 C 34.75

    Höhere Verwaltungsbehörde - Notwendige Beiladung - Verwaltungsorganisation -

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1977 - 4 CB 36.77
    Denn der beschließende Senat hat in seine vor dem Berufungsurteil ergangenen Urteil vom 12. November 1976 - BVerwG IV C 34.75 - (BauR 1977, 121) zwar an der Ansicht festgehalten, daß an Verpflichtungsstreitigkeiten um eine Bebauungsgenehmigung nach § 35 Abs. 2 BBauG die höhere Verwaltungsbehörde beteiligt sein müsse, hat aber die Ansicht aufgegeben, daß deshalb auch in den Bundesländern, die eine Beteiligungsfähigkeit von Behörden nicht kennen, die höhere Verwaltungsbehörde auch dann notwendig beizuladen sei, wenn bereits das Land, zu dessen Behördenaufbau die höhere Verwaltungsbehörde gehört, als Beklagter am Rechtsstreit beteiligt ist.

    Zugleich ist diese Beiladungsfrage durch das Urteil vom 12. November 1976 (a.a.O.) derart geklärt, daß es einer weiteren Klärung durch Revisionsentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr bedarf.

    Übrigens läßt sich aus den Darlegungen des Urteils des Senats vom 12. November 1976 (a.a.O.) folgern, daß hier die höhere Verwaltungsbehörde als eine Behörde des beklagten Landes dem Erfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG genügend im Rechtsstreit verfahrensrechtlich beteiligt und auch vorschriftsmäßig vertreten war.

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1977 - 4 CB 36.77
    Das Berufungsurteil weicht ferner bezüglich der Frage, ob die höhere Verwaltungsbehörde hätte notwendig beigeladen werden müssen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht von den Urteilen des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 [11 f.]) und vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - ab.

    In dem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 -, das einen Fall in Bayern betrifft, hat der Senat allerdings unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Februar 1973 (a.a.O.) ebenfalls bemerkt, "daß bei allen auf die Erteilung einer solchen" - d.h. nach § 35 Abs. 2 BBauG beantragten - "Genehmigung gerichteten Klagen die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden muß".

  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 22.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1977 - 4 CB 36.77
    Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die gleichwohl bestehenden Unterschiede in den Rechtsansichten geeignet sein könnten, der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu Verleiher zumal wenn noch das - im Berufungsurteil nicht angeführte - Urteil des Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 22.73 - (DVBl. 1975, 504 [506]) herangezogen wird.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1977 - 4 CB 36.77
    Soweit sie bezüglich der Darlegungen des Berufungsurteils darüber, daß die behördliche Anordnung, die materiell baurechtswidrigen baulichen Anlagen zu beseitigen, nicht ermessensfehlerhaft sei, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat sie nicht, wie es § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt, die bestimmte Rechtsfrage bezeichnet, deren grundsätzliche Klärung mit Tragweite über den Einzelfall hinaus von einer Revisionsentscheidung zu erwarten wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
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