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   BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22)   

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https://dejure.org/2022,23058
BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22) (https://dejure.org/2022,23058)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22) (https://dejure.org/2022,23058)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 2022 - 3 B 11.21 (3 C 15.22) (https://dejure.org/2022,23058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung; Übergangsbestimmungen in § 65 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StVG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich u. a. mit Blick auf das Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - (BVerwGE 171, 1) in einem Revisionsverfahren nochmals vertiefend mit der Frage zu befassen, ob nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen anwendbar ist oder auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen.
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 B 37.12

    Anforderung an die grundsätzliche Bedeutung bei Übergangsregelungen; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Im Hinblick auf Tilgungsfristen von bis zu zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), die in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnen, ist davon auszugehen, dass sie sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5 und vom 2. Mai 2018 - 2 B 8.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.08.2023 - 3 C 15.22

    Zur Verwertbarkeit von Alteintragungen für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 15.22 fortgesetzt.
  • BVerwG, 02.05.2018 - 2 B 8.18

    Gewährung der vollen Übergangsbeihilfe für Soldaten mit Zulassungsschein;

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 3 B 11.21
    Im Hinblick auf Tilgungsfristen von bis zu zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), die in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen beginnen, ist davon auszugehen, dass sie sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5 und vom 2. Mai 2018 - 2 B 8.18 - juris Rn. 3).
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