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   BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93   

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BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93 (https://dejure.org/1993,12852)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1993 - 8 B 155.93 (https://dejure.org/1993,12852)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1993 - 8 B 155.93 (https://dejure.org/1993,12852)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulässige Belastung eines Grundstücks mit Erschließungsbeiträgen - Verteilung eines umlagefähigen Erschließungsaufwands

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 71.87

    Erforderlichkeit einer selbständigen öffentlichen Grünanlage; Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Denn § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist lediglich für die Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwands von Bedeutung und stellt in diesem Rahmen - soweit hier von Interesse - ausschließlich auf das Verhältnis der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage ab, die durch die Allgemeinheit einerseits sowie von den erschlossenen Grundstücken aus andererseits ausgelöst wird (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Auch diese Frage ist in einem verneinenden Sinne durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 107 ) bereits hinreichend geklärt; danach nämlich ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff einzig in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gerechtfertigt, daß das Festhalten an diesem Begriff dazu führt, daß ein (sogenanntes Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf.
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35 ) bereits hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren, daß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Beschränkung des Erschlossenseins eines Grundstücks auf eine bestimmte Tiefengrenze nur in unbeplanten, nicht aber - wie hier - auch in beplanten Gebieten erlaubt.
  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 24.85

    Verteilung des Erschließungsaufwands bei Eckgrundstücken

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Das Maß des Anteils am Erschließungsaufwand und damit die Frage der Beitragsbelastung der einzelnen erschlossenen Grundstücke richten sich nicht nach § 131 Abs. 1, sondern nach § 131 Abs. 2 und 3" BauGB in Verbindung mit der Verteilungsregelung der Satzung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 24.85 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 89 ).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht Beweisanträge ersetzen, welche die Partei vor dem Tatsachengericht selbst in zumutbarer Weise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 2. November 1970 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116 S. 14 ).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1993 - 8 B 155.93
    Zwar trifft es zu, daß das Bundesverwaltungsgericht in der in der Beschwerdebegründung angegebenen Entscheidung vom 10. Februar 1978 (BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 ) ausgeführt hat, an der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB) möge es "ausnahmsweise fehlen, wenn etwa der Zweck der Anlage nur durch Umstände bestimmt wird, die außerhalb der Erschließungsfunktionen im Sinne der §§ 127, 129 ADS.
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