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BVerwG, 02.08.1988 - 1 B 92.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts - Nichtvernehmung von Zeugen
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 05.05.1987 - 6 K 230/85
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1826/87
- BVerwG, 02.08.1988 - 1 B 92.88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73
Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem …
Auszug aus BVerwG, 02.08.1988 - 1 B 92.88
Der Kläger bezieht sich in seiner Beschwerdebegründung auf das Urteil des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 11.73 - (BVerwGE 47, 255 [BVerwG 03.12.1974 - I C 11/73] = NJW 1975, 893), wo u.a. ausgeführt ist: Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich für die Polizei im Einzelfall bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr ergeben können, müsse nicht jede Art polizeilichen Handelns der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. - BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86
Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber
Auszug aus BVerwG, 02.08.1988 - 1 B 92.88
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). - BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77
Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts - …
Auszug aus BVerwG, 02.08.1988 - 1 B 92.88
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei zumutbarerweise stellen konnte, aber nicht gestellt hat (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.).