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   BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 149.84   

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https://dejure.org/1984,4316
BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 149.84 (https://dejure.org/1984,4316)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1984 - 8 B 149.84 (https://dejure.org/1984,4316)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1984 - 8 B 149.84 (https://dejure.org/1984,4316)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beweiskraft eines auf der Abschrift einer Personenstandsurkunde enthaltenen notariellen Beglaubigungsvermerks - Beweiskraft der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde gem. § 455 Zivilprozessordnung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Notwendigkeiten von

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 149.84
    Der Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - (amtl. Umdruck S. 7) ausgeführt, es sei gesicherte Erkenntnis, daß durch eine Zeugnisurkunde i.S. des § 418 ZPO die von der öffentlichen Behörde bezeugten Tatsachen sowie Zeit und Ort der Ausstellung voll bewiesen würden, soweit sie von der Behörde selbst wahrgenommen oder ihre eigenen Handlungen seien; der auf den im Verfahren vorgelegten Schriftstücken enthaltene notarielle Beglaubigungsvermerk beschränke sich jedoch auf die Identität der Abschriften mit den dem staatlichen Notariatskontor vorgelegten, von einer anderen Behörde, nämlich dem Personenstandsregister bzw. dessen Leiter, ausgestellten Urkunden und beweise daher gemäß § 418 ZPO nicht, daß es sich bei den vorgelegten Urkunden um die "Originalgeburtsurkunden" gehandelt habe.

    In seinem bereits erwähnten Beschluß vom 15. Mai 1984 (a.a.O.) hat der Senat offengelassen, ob einer gemäß § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 417 und 418 ZPO) zukommt.

  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 149.84
    Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit muß die Aufklärungsrüge bereits daran scheitern, daß der rechtskundig vertretene Kläger einen Beweisantrag insoweit nicht gestellt hat (vgl. etwa Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 [63], st. Rspr.).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 B 91.84

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht ausdrückliche Erwähnung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 149.84
    Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob der Kläger und sein Vater deutsche Staatsangehörige waren bzw. sind und ob das Berufungsgericht die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Frage der Staats- bzw. Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers verletzt hat (Beschwerdeschrift S. 1 Ziff. 1 und 2), haben jedoch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht in einer für die Revisionszulassung vorausgesetzten aktuell verallgemeinerungsfähigen Weise über den Einzelfall hinausgreifen (vgl. etwa Beschluß vom 9. November 1984 - BVerwG 8 B 91.84 - amtl. Umdruck S. 3, st. Rspr.).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 8 B 184.84

    Einziehung eines Heimatvertriebenenausweises bei nachträglicher Änderung von für

    Auf die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob einer gem. § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen öffentlichen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde beizumessen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - amtl. Umdruck S. 7 und vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 149.84 - amtl. Umdruck S. 4), kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 28.02.1985 - 8 B 185.84

    Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines

    Auf die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob einer gem. § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen öffentlichen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde beizumessen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - amtl.Umdruck S. 7 und vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 149.84 - amtl.Umdruck S. 4), kommt es daher nicht an.
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