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   BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04   

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https://dejure.org/2005,14047
BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04 (https://dejure.org/2005,14047)
BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2005 - 7 B 111.04 (https://dejure.org/2005,14047)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Januar 2005 - 7 B 111.04 (https://dejure.org/2005,14047)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Miterben auf Rückgabe eines 1983 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Volkseigentum überführten Grundstücks; Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der entschädigungslosen Enteignung in § 1 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Eigentumsgarantie; unzureichende Entschädigung; unlautere Machenschaft; Nichtbeteiligung des Westeigentümers am Enteignungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99

    Wirksamkeit und Rechtsfolge einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    Den (fortbestehenden) Klärungsbedarf in dieser Frage leitet der Kläger daraus her, dass der Bundesgerichtshof eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz nicht für wirksam hält, wenn der Inanspruchnahmebescheid dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden ist (Urteil vom 3. November 2000 V ZR 189/99 BGHZ 145, 383 ).

    Der Bundesgerichtshof geht vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die auch zielgerichtete Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt (BGHZ 145, 383 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    Die Entschädigungslosigkeit einer Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Mangel reicht für sich allein nicht aus, um ihr aufgrund des Vorbehalts zugunsten des ordre public die Wirksamkeit abzusprechen, soweit Objekte im Territorium des enteignenden Staates betroffen sind (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. April 1991 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    Er meint, dieser Entscheidung widerspreche die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei der Enteignung eines Grundstücks in der unterbliebenen Beteiligung des (West-)Eigentümers regelmäßig keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zu sehen ist, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt ist, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen, die unterbliebene Beteiligung des (West-)Eigentümers am Enteignungsverfahren sich jedoch im Allgemeinen nicht auf den Enteignungserfolg bezogen hat, der auch im Fall der Beteiligung des Eigentümers und gegen dessen Widerstand hätte herbeigeführt werden können (Urteil vom 20. März 1997 BVerwG 7 C 23.96 BVerwGE 104, 186 ).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    Er hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und nach dem Baulandgesetz, die nach den dazu erlassenen Entschädigungsgesetzen entschädigungspflichtig waren, nicht dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unterfallen, weil diese Vorschrift grundsätzlich nur solche Enteignungen erfasst, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (Urteil vom 24. März 1994 BVerwG 7 C 16.93 BVerwGE 95, 284).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    6 Für Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik galten die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht erstreckte und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 1997 1 BvR 1611/94 BVerfGE 97, 89).
  • BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht verpflichtet, alle Enteignungen in der DDR vermögensrechtlich als wiedergutmachungspflichtigen Zugriff auf den enteigneten Vermögenswert zu bewerten, wenn die Enteignung den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt hat (vgl. auch Beschluss vom 24. Februar 1998 BVerwG 7 B 42.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 8 B 204.01

    Prozessordnungsgemäße Darlegungserfordernisse einer Verfahrensrüge - Zur

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04
    8 Der behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht jedoch nicht; damit entfällt auch der geltend gemachte Klärungsbedarf (so bereits Beschluss vom 26. November 2001 BVerwG 8 B 204.01 juris).
  • OVG Thüringen, 11.04.2007 - 1 KO 491/05

    Rechtsnachfolge in Kirchenbaulasten; Kirchenbaulast; Rechtsnachfolge; Erlöschen;

    Enteignungen auf dem Gebiet der DDR können der Bundesrepublik Deutschland nicht zugerechnet werden, weil deren Staatsgewalt sich nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf das seinerzeitige Gebiet der Bundesrepublik beschränkte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005, 7 B 111/04, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 10.10.2008 - 8 B 89.08

    Entschädigungspflicht für Enteignungen in der ehemaligen DDR als Zulassungsgrund

    Die Entschädigungslosigkeit einer Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Mangel reicht für sich allein nicht aus, um ihr auf Grund des Vorbehalts zu Gunsten des ordre public die Wirksamkeit abzusprechen, soweit Objekte im Territorium des enteignenden Staates betroffen sind (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005 - BVerwG 7 B 111.04 - VOZ 2005, 222).
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