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   BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02   

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BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02 (https://dejure.org/2002,14122)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2002 - 6 B 1.02 (https://dejure.org/2002,14122)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 2002 - 6 B 1.02 (https://dejure.org/2002,14122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ein Revisionsverfahren - Verfassungswidrigkeit von Landesrecht - Verfassungsmäßigkeit von Rundfunkgebühren - Bestimmung der Rundfunkgebührenpflichtigen - Zulässigkeit einer Revision wegen Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG standzuhalten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 112 ff.).

    Einschlägig ist insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 111 f.).

    Soweit der früher für das Rundfunkrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht für anwendbar angesehen hat (vgl. Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 7 C 34.87 - BVerwGE 79, 90 ), hat der für das Rundfunkrecht nunmehr (allein) zuständige beschließende Senat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (a.a.O., S. 111) ausdrücklich aufgegeben.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ).

    Demgegenüber gehe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (a.a.O., S. 106) davon aus, dass "Bereithalten" nur anzunehmen sei, wenn die Nutzungsmöglichkeit an einem Empfangsgerät verschafft werde.

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Soweit der früher für das Rundfunkrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht für anwendbar angesehen hat (vgl. Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 7 C 34.87 - BVerwGE 79, 90 ), hat der für das Rundfunkrecht nunmehr (allein) zuständige beschließende Senat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (a.a.O., S. 111) ausdrücklich aufgegeben.

    Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit begründet werden, der Verwaltungsgerichtshof habe in Abweichung von dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1988 (a.a.O., S 91) angenommen, ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nur vor, wenn die Höhe der Gebühr zu der vom Rundfunk erbrachten Leistung in einem Missverhältnis stehe.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).

    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.1976 - 7 B 18.76

    Anforderungen an die Darlegung der Divergenzrüge als Revisionszulassungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    In einem Revisionsverfahren könnte eine solche Divergenz nämlich wegen der auf die Verletzung von Bundesrecht beschränkten Prüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht beseitigt werden (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ein Unterfall der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und ist ebenso wie diese darauf gerichtet, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu sichern (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61).
  • BVerwG, 20.11.1995 - 6 B 73.95

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02
    Der Rechtsprechung des Senats ist ferner zu entnehmen, dass die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch typisierend vorgenommen werden darf und dass dem Gesetzgeber bei der Privilegierung von Zweitgeräten in privat genutzten Kraftfahrzeugen und bei der Abgrenzung solcher Fahrzeuge von anderen, insbesondere gewerblich genutzten Fahrzeugen ein weiterer Gestaltungsraum zusteht, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 6 B 73.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 77).
  • BVerwG, 11.03.1998 - 6 C 12.97

    Programmankündigung mit Bewegtbildern (Trailern) im Rundfunk

  • BVerwG, 25.03.1999 - 6 B 16.99
  • BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06

    Landesgesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Gebührenbemessung;

    Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese Normen noch klärungsbedürftig sind und warum der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch keine hinreichenden Aussagen zu entnehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2001 BVerwG 9 B 50.01 NVwZ-RR 2002, 217 und vom 4. April 2002 BVerwG 6 B 1.02 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 13.10.2008 - 6 B 47.08

    Verstoß eines Rundfunkteilnehmers gegen seine Anzeigepflicht als Voraussetzung

    Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss vom 4. April 2002 BVerwG 6 B 1.02 , der in einem früheren Verwaltungsstreitverfahren der Klägerin ergangen ist, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV als uneingeschränkt mit § 12 Abs. 2 RStV vereinbar bezeichnet.
  • BVerwG, 05.04.2007 - 6 B 15.07

    Revisibilität des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV);

    9 3. Die Frage schließlich, "ob die Heranziehung eines Autohändlers zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Radios in Vorführwagen das Äquivalenzprinzip verletzt", würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Abgabenrecht ausprägende Äquivalenzprinzip für die Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen nicht gilt (Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 ; Beschluss vom 4. April 2002 - BVerwG 6 B 1.02 - ).
  • BVerwG, 16.10.2007 - 9 B 40.07

    Bestehen einer Kurbeitragsplicht für Eltern bei Betreuung ihres Kindes während

    Wird wie hier die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist in der Beschwerdebegründung insbesondere darzulegen, warum in Ansehung der Rechtsätze, die bereits der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen sind, in dem anhängigen Verfahren weiterhin klärungsbedürftige Fragen verbleiben (vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. März 1992 BVerwG 5 B 174.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306; vom 4. April 2002 BVerwG 6 B 1.02 juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.2006 - 10 B 6.06

    Notwendigkeit einer Beachtung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 18b Abs. 1

    Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese Norm noch klärungsbedürftig ist und warum der zu ihr ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine hinreichende Klärung bewirken (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2001 BVerwG 9 B 50.01 NVwZ-RR 2002, 217 und vom 4. April 2002 BVerwG 6 B 1.02 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 25.02.2005 - 6 B 4.05

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

    Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die einzelnen im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland enthaltenen Bestimmungen über den Kreis der Rundfunkgebührenpflichtigen einander inhaltlich nicht widersprechen (vgl. Beschluss vom 4. April 2002 - BVerwG 6 B 1.02 - Umdruck S 6 f.).
  • BVerwG, 29.12.2005 - 10 B 5.05

    Vereinbarkeit der Erhebung und Bemessung von Beiträgen nach nach dem Sächsischen

    Wird die Unvereinbarkeit des Landesrechts mit Bundesrecht gerügt, so kann sich daraus ein Bedarf revisionsgerichtlicher Klärung nur dann ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2002 BVerwG 6 B 1.02 Juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829

    Rundfunkgebührenpflicht; internetfähiger PC; Zweitgerätefreiheit

    Das Äquivalenzprinzip ist für die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen nicht heranzuziehen (BVerwG vom 4.4.2008, Az: 6 B 1.02 mit Verweis auf BVerwG NJW 1999, 2454).
  • VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02

    Rundfunkgebührenpflicht des Arbeitgebers für mitarbeitereigene Geräte

    Der Normgeber hat damit das in der Praxis bedeutsame Problem privater Radiogeräte von Mitarbeitern in firmeneigenen Kraftfahrzeugen (hierzu Grupp, a.a.O., S. 165 ff.) regelungstechnisch zugunsten der Verwaltungspraktikabilität und aus Gründen der Rechtsklarheit mit einer Fiktion gelöst und damit einen Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zugeordnet, den der Pflichtige - typischerweise das Unternehmen, auf welches das Fahrzeug zugelassen ist - gerade nicht verwirklicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -, NVwZ 2002, 359; BVerwG, Beschluss vom 04.04.2002 - 6 B 1.02 - und die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal, LT-Ds. 10/5930 vom 04.10.1991, S. 110).
  • VG Saarlouis, 08.10.2009 - 6 K 407/09
    BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, - 6 C 13/97 - BVerwG, Beschluss vom 04.04.2002, - 6 B 1/02 - ; BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008, -6 B 47/08 - ; alle zitiert nach juris.
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