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BVerwG, 04.08.1965 - I B 26.65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Apothekenpflichtigkeit eines Medikaments - Umfang des Krankheitsbegriffs - Anforderungen an das Vorliegen eines "Kombinationsmittels" - Anwendbarkeit des § 31 Arzneimittelgesetz (AMG) vor Erlass einer in § 32 Abs. 1 Nr. 2 ...
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 12.02.1965 - Bf I 31/64
- BVerwG, 04.08.1965 - I B 26.65
- BVerwG, 21.03.1972 - I C 45.65
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.01.1957 - I ZR 53/55
Arzneimittelverkauf in Drogerien
Auszug aus BVerwG, 04.08.1965 - I B 26.65
Die hiernach eingetretene Beschränkung der Heilmittelindikation würde die weitere, gegebenenfalls gemäß der Rüge der Klägerin vom Berufungsgericht noch aufzuklärende Frage aufwerfen, ob nicht nunmehr die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 23, 184 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] aufgestellten Grundsätze zur Anwendung gelangen müssen, die für diejenigen Fälle gelten, in denen der Heilmittelzweck bei einem Kombinationsmittel nach allgemeiner Anschauung, insbesondere auch der in Betracht kommenden Verbraucherkreise, gegenüber anderen Zwecken vollkommen zurücktritt oder bei denen das in Frage kommende Präparat überhaupt keine heilkräftigen Stoffe enthält und auch allgemein nicht als Heilmittel angesehen wird. - BGH, 21.03.1958 - 2 StR 393/57
Auszug aus BVerwG, 04.08.1965 - I B 26.65
Da diese Ursachen der nervösen Störungen in dem Werbetext des Phytogran im Vordergrund stehen, erhebt sich die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob der Krankheitsbegriff auch bei Berücksichtigung der Entscheidungen des BGHSt 11, 304 = NJW 1958, 916 und des Senats (MDR 1963, 243) so weit ausgedehnt werden kann, daß er auch Erscheinungen der oben angeführten Art umfaßt. - BVerwG, 07.12.1962 - I B 121.62
Entscheidung über Begriff der Krankheit im Arzneimittelrecht als Rechtssache …
Auszug aus BVerwG, 04.08.1965 - I B 26.65
Da diese Ursachen der nervösen Störungen in dem Werbetext des Phytogran im Vordergrund stehen, erhebt sich die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob der Krankheitsbegriff auch bei Berücksichtigung der Entscheidungen des BGHSt 11, 304 = NJW 1958, 916 und des Senats (MDR 1963, 243) so weit ausgedehnt werden kann, daß er auch Erscheinungen der oben angeführten Art umfaßt.