Rechtsprechung
BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 28.03.1952 - 438/51
- VG Arnsberg, 20.01.1953 - 1 K 15/52
- VG Arnsberg, 20.01.1953 - 1 K 212/52
- VG München, 20.11.1954 - VI-53.6367
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.08.1955 - V A 30/54
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.02.1956 - V A 127/55
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55
- VG Hamburg, 07.04.1959 - II b 129/59
- BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53
Papierfundstellen
- BB 1959, 133
- JR 1959, 272
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 27.10.1955 - I C 138.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
Er hat diese Ausführungen in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) dahin ergänzt, daß überall dort, wo für die Wahrnehmung fremder Parteiinteressen in mündlichen Verhandlungen genügend Anwälte zur Verfügung stehen, das Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten grundsätzlich zu verneinen ist.Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) zum Ausdruck gebracht, daß die Frage, ob ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO besteht, als eine Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfen ist.
Ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten kann aber, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht damit begründet werden, daß gewisse Bevölkerungskreise sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lieber durch einen Prozeßagenten als durch einen Rechtsanwalt vertreten sehen mögen (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]).
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55
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Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
In einer ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 4. Dezember 1958 - BVerwG I C 182.55 - hat er erneut bestätigt, daß es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - verstößt, wenn der Gesetzgeber die Zulassung von Prozeßagenten auf solche Amtsgerichte beschränkt, bei denen die Terminswahrnehmung durch Rechtsanwälte nicht in einer den berechtigten Interessen der Bevölkerung genügenden Weise gesichert ist.Der Senat hat die mit seiner Entscheidung vom 10. Mai 1955 eingeleitete Rechtsprechung zur Frage des Bedürfnisses im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO in der Zwischenzeit fortentwickelt und neuerdings in der Sache BVerwG I C 182.55 ausgesprochen, daß bei einem Amtsgericht - sofern dort nicht weniger als zwei Rechtsanwälte zugelassen sind - Prozeßagenten nur noch dann zugelassen werden können, wenn die zugelassenen Anwälte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Vertretung ihrer Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß wahrzunehmen.
- BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54
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Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aus rechtsstaatlichen Erwägungen stets ein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Zulassung zu einem Beruf, wenn die gesetzlichen Zulassungsmerkmale erfüllt sind (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]; 4, 250 [256]).
- BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
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Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aus rechtsstaatlichen Erwägungen stets ein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Zulassung zu einem Beruf, wenn die gesetzlichen Zulassungsmerkmale erfüllt sind (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]; 4, 250 [256]). - BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53
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Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 89) die Bedürfnisprüfung des § 157 Abs. 3 ZPO als mit dem Grundgesetz in Einklang stehend erklärt und das Urteil des Berufungsgerichts unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben. - BVerwG, 29.06.1954 - I C 161.53
Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aus rechtsstaatlichen Erwägungen stets ein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Zulassung zu einem Beruf, wenn die gesetzlichen Zulassungsmerkmale erfüllt sind (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]; 4, 250 [256]). - BVerwG, 18.10.1957 - I CB 105.57
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Auszug aus BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
In einem solchen Fall kann, wie der Senat bereits in seinemBeschluß vom 18. Oktober 1957 - BVerwG I CB 105.57 - festgestellt hat, unbedenklich davon ausgegangen werden, daß eine ausreichende Zahl von Rechtsanwälten für die Wahrnehmung von mündlichen Verhandlungen auch bei dem Amtsgericht zur Verfügung steht.
- BGH, 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 102/80
Zulassung als Prozeßagent
(Wie das vorlegende Gericht: BVerfGE 10, 185 = NJW 1960, 139 [BVerfG 17.11.1959 - 1 BvL 80/53]; BVerwG JR 1959, 272; OLG Nürnberg AnwBl 1971, 354.). - BVerwG, 18.10.1957 - I CB 105.57
Rechtsmittel
Die von dem Berufungsgericht in einem ebenfalls bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit (BVerwG I C 191.56) bejahte Frage, ob die Justizverwaltung, auch wenn sie das Bedürfnis für die Zulassung weiterer Prozeßagenten bei einem Gericht im Hinblick auf die Zahl der bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte an sich verneint, in Ausnahmefällen gleichwohl die Zulassung aussprechen darf, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, da der Sachverhalt in jenem.