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   BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84   

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BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84 (https://dejure.org/1986,3449)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1986 - 6 C 94.84 (https://dejure.org/1986,3449)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1986 - 6 C 94.84 (https://dejure.org/1986,3449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 139.80

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Zivildienst - Katastrophenschutz

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 61, 246) halte es das Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsbegehren für gegeben.

    Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde hin wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - zugelassene Revision eingelegt.

    Die gegenteiligen Ansichten des Verwaltungsgerichts und des Klägers haben den erkennenden Senat auch nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung nicht veranlassen können, seine schon in BVerwGE 61, 246 zu § 26 Abs. 7 WPflG a.F. vertretene und in dem Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - auch zu dem neuen Recht (§ 13 Abs. 3 KDVG) bestätigte Auffassung zu ändern, wonach für ein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn sich der Wehrpflichtige mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 10 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat.

  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 230.73
    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweils eingegangenen Verpflichtung rechtfertigen es, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Falle einer vom Wehrpflichtigen eingegangenen Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zu verneinen, im Falle einer Verpflichtung zum Dienst als Entwicklungshelfer hingegen anzuerkennen (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ) Erst recht besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens danach in dem vom Verwaltungsgericht genannten Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat; denn die einmal begründete Wehrpflicht erlischt nicht und kann bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - ).

    Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den Fall einer Aufgabe des ständigen Aufenthalts für den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG); denn auch hier kann nicht mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Wehrpflichtige, solange die Wehrpflicht dauert, nicht zumindest kurzfristig in den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zurückkehrt und damit zum Wehrdienst herangezogen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG), abgesehen davon, daß auch die Frage, ob das Anerkennungsverfahren durch eine Sachentscheidung abzuschließen ist, geeignet ist, das Verhalten des Wehrpflichtigen zu beeinflussen (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - ).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1) hierzu entschieden hat, gebietet das Grundgesetz eine Auslegung des Art. 1 § 8 Satz 2 KDVNG (Einberufung im Spannungs- und Verteidigungsfall) dahin, daß der Wehrpflichtige bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anerkennungsverfahrens nur zum waffenlosen Dienst herangezogen werden kann.
  • BVerwG, 13.11.1961 - III C 137.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Dieser Zusatz rechtfertigt sich aus ähnlichen Erwägungen wie die in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts übliche deklaratorische Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich vorinstanzlicher Entscheidungen bei Hauptsacheerledigung (vgl. BVerwGE 13, 174 [BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61]).
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 73.73

    Erneutes Aufgreifen eines "bestandskräftigen" Verwaltungsaktes

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Der Senat hält es darüber hinaus für zweckmäßig, durch einen "Maßgabe"-Zusatz im Urteilstenor auszusprechen, daß die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer unwirksam sind (vgl. BVerwGE 44, 120 , 61, 246 [BVerwG 24.10.1973 - VI C 73/73]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG bleibt jedoch durch die Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst im Frieden nicht unberührt (vgl. BVerfGE 12, 45 , 48, 127 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]); denn nach Möglichkeit ist der Eingriff in das Grundrecht überhaupt zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - ).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt das Grundgesetz über die Grenzen des Grundrechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinaus weder weitere Gewissensvorbehalte noch die Berufung auf die Menschenwürde gegenüber den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen an, weil das unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Recht zur Kriegsdienstverweigerung selbst auf Erwägungen beruht, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 23, 127 ).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, besteht der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 48, 127 , 28, 243 ; 32, 40 ).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt das Grundgesetz über die Grenzen des Grundrechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinaus weder weitere Gewissensvorbehalte noch die Berufung auf die Menschenwürde gegenüber den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen an, weil das unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Recht zur Kriegsdienstverweigerung selbst auf Erwägungen beruht, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 23, 127 ).
  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, besteht der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 48, 127 , 28, 243 ; 32, 40 ).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 39.82

    Wehrpflicht - Ausnahme - Verlust - Mithilfe - Katastropfenschutz

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 56.75

    Rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des

  • BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84

    Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht) -

  • BVerwG, 14.02.1975 - VI C 20.74

    Schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in einem Rechtsstreit um die

  • BVerwG, 25.10.1985 - 6 C 67.84

    Kriegsdienstverweigerung - Rechtsschutzinteresse - Altersgrenze

  • BVerwG, 10.12.1975 - VI C 227.73
  • BVerwG, 25.10.1989 - 6 C 6.88

    Umfang der Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst - Zulässigkeit eines vor

    Allerdings hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung sowohl zu dem früheren § 26 Abs. 7 WPflG als auch zu der jetzt geltenden Regelung des § 13 Abs. 3 KDVG, wonach es einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht bedarf, wenn und so lange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, entschieden, es fehle einer Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Wehrpflichtige mit Zustimmung der zuständigen Behörde verpflichtet habe, auf mindestens 10 Jahre als Helfer im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - sowie vom 12. Juni 1985 und vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 79.83 und 6 C 94.84 - ).
  • BVerwG, 16.07.1986 - 6 C 106.83

    Ausmusterung eines Kriegsdienstverweigerers wegen Untauglichkeit

    Dieses Ergebnis des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung über das Anerkennungsbegehren im Falle der Ausmusterung als "nicht wehrdienstfähig" entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wehrdienstausnahme der Verpflichtung zu einem mindestens zehnjährigen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz gemäß § 13 a WPflG, die ebenfalls zur Folge hat, daß die betroffenen Wehrpflichtigen "nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken"; denn auch für diesen Personenkreis hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung ihres Anerkennungsbegehrens verneint (vgl. außer dem bereits von der Beklagten angeführten Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246> aus jüngster Zeit die Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - und vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 94.84 -).
  • BVerwG, 06.06.1986 - 6 B 126.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Gewissensentscheidung gegen

    Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien (vgl. dazu Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 94.84 - mit Nachweisen) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und gleichzeitig über die Kosten des Rechtsstreits nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
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