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   BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18   

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https://dejure.org/2019,7241
BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18 (https://dejure.org/2019,7241)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2019 - 2 B 34.18 (https://dejure.org/2019,7241)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2019 - 2 B 34.18 (https://dejure.org/2019,7241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung der dreijährige Ausbildung zum Beratungsanwärter an einer Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18
    Bei Laufbahnbewerbern kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht jedwede und auch nicht eine für die Laufbahn nur förderliche Ausbildung, sondern nur die Mindestzeit einer zur Zeit der Ausbildung laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 21.11.1996 - 2 A 5.96

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung einer Vor- und Ausbildung als

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2019 - 2 B 34.18
    Lediglich ergänzend sei angemerkt: Es ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1996 - 2 A 5.96 - juris Rn. 16 f.) geklärt, dass die Berücksichtigung einer Vor- und Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass sie wenigstens einem Teil der Vor- und Ausbildung eines Laufbahnbewerbers gleichartig ist.
  • BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 25.21

    Ruhegehaltfähigkeit einer praktischen Ausbildung als "Bürolehrling";

    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Bln vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG Bln nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 11, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11).

    Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 25.12 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10 und vom 5. März 2019 - 2 B 34.18 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 24 Rn. 11 m.w.N.).

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