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   BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18   

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https://dejure.org/2019,24497
BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18 (https://dejure.org/2019,24497)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2019 - 8 B 35.18 (https://dejure.org/2019,24497)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - 8 B 35.18 (https://dejure.org/2019,24497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    HwO § 7 Abs. 1a
    Rechtmäßigkeit einer von der Handwerkskammer angekündigten Löschung aus der Handwerksrolle; Notwendige Besetzung einer Bäckerei mit einem Bäckermeister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Regelerfordernis der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) in Verbindung mit der alternativen Zugangsmöglichkeit nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) verfassungsmäßig und insbesondere verhältnismäßig jedenfalls, wenn es zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter geeignet und erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - insoweit in BVerwGE 140, 267 nicht abgedruckt - juris Rn. 29 ff. und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 30 ff. sowie vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 42).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die seit 2004 geltenden Zulassungsregelungen wegen der Gleichwertigkeit der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) und der berufspraktischen Qualifizierung nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Inländern gegenüber Handwerkern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum führen (vgl. § 9 HwO; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - juris Rn. 37 und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 38 f., 41).

    Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Dienstleistungen aus dem europäischen Ausland führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, weil sie auf gelegentliche und vorübergehende Tätigkeiten beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 46).

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Regelerfordernis der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) in Verbindung mit der alternativen Zugangsmöglichkeit nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) verfassungsmäßig und insbesondere verhältnismäßig jedenfalls, wenn es zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter geeignet und erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - insoweit in BVerwGE 140, 267 nicht abgedruckt - juris Rn. 29 ff. und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 30 ff. sowie vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 42).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die seit 2004 geltenden Zulassungsregelungen wegen der Gleichwertigkeit der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) und der berufspraktischen Qualifizierung nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Inländern gegenüber Handwerkern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum führen (vgl. § 9 HwO; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - juris Rn. 37 und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 38 f., 41).

  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12

    Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk;

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Regelerfordernis der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) in Verbindung mit der alternativen Zugangsmöglichkeit nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) verfassungsmäßig und insbesondere verhältnismäßig jedenfalls, wenn es zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter geeignet und erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - insoweit in BVerwGE 140, 267 nicht abgedruckt - juris Rn. 29 ff. und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 30 ff. sowie vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 42).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18
    Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18
    Außerdem wären die zitierten Gewährleistungen im angestrebten Revisionsverfahren nur erheblich, wenn das von der Klägerin angegriffene Regelerfordernis der Meisterprüfung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiele (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10 [ECLI:EU:C:2013.105], ?klagaren/Hans ?kerberg Fransson - Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2019 - 8 B 35.18
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Regelerfordernis der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) in Verbindung mit der alternativen Zugangsmöglichkeit nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) verfassungsmäßig und insbesondere verhältnismäßig jedenfalls, wenn es zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter geeignet und erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 - insoweit in BVerwGE 140, 267 nicht abgedruckt - juris Rn. 29 ff. und - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 30 ff. sowie vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 42).
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