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   BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18   

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https://dejure.org/2019,24221
BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18 (https://dejure.org/2019,24221)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2019 - 2 C 9.18 (https://dejure.org/2019,24221)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 2 C 9.18 (https://dejure.org/2019,24221)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RVOrgRefÜG § 4; BBesG 2002 § 13
    Ausgleichszulage; Einbau der Sonderzuwendung in das Grundgehalt; Einrechnung; Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung; Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung; Verringern von Dienstbezügen; dynamische Rechtsstandswahrung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 S. 3 RVOrgRefÜG; Wahrung des Besitzstands des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn

  • doev.de PDF

    Ausgleichszulage nach Dienstherrnwechsel gemäß § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG

  • rewis.io

    Ausgleichszulage nach Dienstherrnwechsel gemäß § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVOrgRefÜG § 4 Abs. 3 S. 3
    Auslegung der Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 S. 3 RVOrgRefÜG ; Wahrung des Besitzstands des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn

  • rechtsportal.de

    RVOrgRefÜG § 4 ; BBesG 2002 § 13
    Ausgleichszulage; Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung; unfreiwilliger Dienstherrnwechsel; Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung; Einbau der Sonderzuwendung in das Grundgehalt; Einrechnung; dynamische ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamtenbesoldung - und die Ausgleichszulage nach Dienstherrnwechsel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 917
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 27.12

    Ausgleichszulage; Besitzstandswahrung; dienstherrenübergreifende Versetzung;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18
    Die Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist nicht als dynamische Rechtsstandswahrung, sondern lediglich dahingehend auszulegen, dass sie betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrt (Aufgabe von BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 und - 2 C 12.13 - juris).

    Diese Vorschriften hat der Senat in den Urteilen vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6) und - 2 C 12.13 - (juris) dahingehend ausgelegt, dass die Zulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende besoldungsrechtliche Unterschiede im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung ausgleichen soll.

    Regelmäßig wird für den unfreiwilligen Dienstherrnwechsel dem einfachen Recht der Grundsatz entnommen, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 Rn. 17).

  • BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13

    Anspruch auf Gewährung einer Zulage zum Ausgleich einer Verringerung der

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18
    Die Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist nicht als dynamische Rechtsstandswahrung, sondern lediglich dahingehend auszulegen, dass sie betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrt (Aufgabe von BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 und - 2 C 12.13 - juris).

    Diese Vorschriften hat der Senat in den Urteilen vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6) und - 2 C 12.13 - (juris) dahingehend ausgelegt, dass die Zulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende besoldungsrechtliche Unterschiede im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung ausgleichen soll.

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 27.10

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18
    Regelmäßig wird für den unfreiwilligen Dienstherrnwechsel dem einfachen Recht der Grundsatz entnommen, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 Rn. 17).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18
    Die Zulässigkeit des Dienstherrnwechsels auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten ist verfassungsrechtlich allgemein anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 ).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 35.78

    Teilweiser Aufgabenübergang - Auswahl von Beamten - Amt im funktionellen Sinne -

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18
    Regelmäßig wird für den unfreiwilligen Dienstherrnwechsel dem einfachen Recht der Grundsatz entnommen, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 Rn. 17).
  • VGH Hessen, 23.08.2023 - 1 B 1166/23
    Untrennbar hiermit verbunden ist die Frage, ob es sich um eine dynamische (so das Verwaltungsgericht) oder eine besitzstandswahrende (so das BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 9/18) Ausgleichszulage handelt.

    Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte ihren Zulassungsantrag nicht allein unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 2 C 9/18 - begründet, weshalb es unerheblich ist, ob dies - wie der Kläger meint - rechtsmissbräuchlich sei oder deshalb keine Berücksichtigung finden dürfe, weil die "grundsätzliche Frage der Gewährung einer Ausgleichzahlung [...] niemals zwischen den Beteiligten Streitgegenstand" gewesen und damit der nachfolgenden Instanz entzogen sei.

    Der Zulassung der Berufung steht ebenfalls nicht entgegen, dass es aufgrund der durch Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 9/18 - geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich darauf ankommen dürfte, ob die auf Bundesebene ab dem Jahr 2009 "integrierte" Sonderzahlung bei der Berechnung des Grundgehalts zu berücksichtigen ist, weil sich diese Frage im Fall des Klägers voraussichtlich nicht stellt, nachdem maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Ausgleichszahlung der Dienstherrenübertritt (hier: 1. Juli 2007) sein dürfte.

  • BVerwG, 20.09.2019 - 2 C 14.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Juni 2019 - 2 C 9.18 - wird zurückgewiesen.
  • VG Magdeburg, 25.08.2022 - 5 A 71/21

    Rücknahme der Bewilligung einer Ausgleichszulage; Vertrauensschutz

    Nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 2 C 9/18 -, Rdnr. 13 ff., juris) ist § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242 ; im Folgenden: RVOrgRefÜG), der für die von einem unfreiwilligen Dienstherrnwechsel betroffenen Beamten die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG vorschreibt, nicht im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung aufzufassen.

    Dass die Gewährung einer dynamisch ausgestalteten Zulage auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2014 - 2 C 12/13 - juris), ändert nichts, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 2 C 9/18 - juris).

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