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   BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11, 9 B 49.11, 9 VR 4.11   

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BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11, 9 B 49.11, 9 VR 4.11 (https://dejure.org/2011,3685)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2011 - 9 B 49.11, 9 B 49.11, 9 VR 4.11 (https://dejure.org/2011,3685)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2011 - 9 B 49.11, 9 B 49.11, 9 VR 4.11 (https://dejure.org/2011,3685)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Vorabbescheidung von schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen bei Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

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    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Vorabbescheidung von schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen bei Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

    Die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 = NJW 1997, 3328).

    c) Soweit die Beschwerde rügt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in verschiedener Hinsicht von anderen von der Beschwerde angeführten Entscheidungen abweiche, ist damit eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil es jeweils an der Gegenüberstellung von divergierenden, inhaltlich bestimmten und die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen in Anwendung derselben Norm des Bundesrechts fehlt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Beweiserhebung unter gleichzeitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben hat (vgl. das Urteil vom 30. Mai 1989 a.a.O. S. 23).

  • VGH Bayern, 30.03.2010 - 6 CS 10.408

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beschwerde; Einrichtungsbegriff; natürliche

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Soweit der Kläger mit den genannten Anträgen und dem zugehörigen Vorbringen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands in Frage stellen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof dies ferner durch Bezugnahme auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und in seinem eigenen Beschluss im Eilverfahren 6 CS 10.408 in einer Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise beschieden (UA Rn. 47).

    Im Übrigen hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem im Eilverfahren 6 CS 10.408 ergangenen Beschluss vom 30. März 2010 (Rn. 13) - ebenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 12 oben) - die Ansicht, dass das Sonnleitnergäßchen zum Bauprogramm gehöre, als unzutreffend zurückgewiesen.

  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Diese durch den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in Art. 13 BayKAG in Bezug genommenen Vorschriften werden insoweit in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 f. = NVwZ 2009, 848).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Im Übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie ("3. Problemkreis") meint, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in dem von ihr mehrfach erwähnten Popularklageverfahren die Vorgängersatzungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 als gültig angesehen; er hat - im Gegenteil - unter Bezugnahme auf von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Ausbaubeitragssatzungen der Beklagten vom 25. November 2002 und 20. November 1998 als nichtig anzusehen seien (BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - Vf. 3-VII-03 - VerfGH 58, 1 = BayVBl 2005, 361, 399 ).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 9 A 8.10

    Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Zum anderen stellen die Anträge des Klägers auf Beiziehung von (weiteren) Verwaltungsvorgängen der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 VwGO (die vom Kläger vermissten Schlussrechnungen, Rats- und Ausschussbeschlüsse) lediglich Beweisanregungen dar (Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 2).
  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Er verpflichtet das Gericht aber nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums;

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
    Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik

  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 6 AS 10.2578

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße; Teilstreckenausbau; ernstliche

  • BVerwG, 03.11.2011 - 9 B 84.11
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 49.11, BVerwG 9 VR 4.11 - wird zurückgewiesen.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 49.11, BVerwG 9 VR 4.11 - ist unbegründet.

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 6 ZB 12.1776

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Entstehen der endgültigen Beitragspflicht;

    Der Vorauszahlungsbescheid ist bestandskräftig und vollziehbar, nachdem die Rechtbehelfe des Klägers ohne Erfolg geblieben waren (VG Regensburg, U.v. 21.9.2010 - RO 4 K 09.2313; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465; BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 49.11 u.a.).

    Es ist, wie schon der Senat im Parallelverfahren (B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12.458 - RdNr.12 f.), zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Säumniszuschläge nur für den Zeitraum ab dem Wirksamwerden des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 - 9 B 49.11, 9 VR 4.11 - verlangen darf.

  • VGH Bayern, 03.05.2013 - 6 ZB 13.501

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegung der Zulassungsgründe;

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mit ausführlicher Begründung als unzulässig abgewiesen, weil über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Anfechtungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei (VG Regensburg, U.v. 21.9.2010 - RO 4 K 09.2313 - BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465 - BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 49.11,9 VR 4.11 -).
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