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   BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61   

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https://dejure.org/1961,2382
BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61 (https://dejure.org/1961,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1961 - VI B 9.61 (https://dejure.org/1961,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1961 - VI B 9.61 (https://dejure.org/1961,2382)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ende der Teilnahme eines Assessors an der Unterbringung mit Bestehen der Großen Staatsprüfung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54

    Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Das gilt auch für die etwa zur Ergänzung des Landesrechts heranzuziehenden ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]).
  • BVerwG, 29.12.1960 - II B 44.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Änderung der allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Daß § 127 BRRG auch, nachdem die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft getreten ist, nur vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84, und vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (Beschluß vom 21. Mai 1960 - (BVerwG V B 5.60)/(BVerwG V CB 6.60) -, NJW 1960 S. 1587).
  • BVerwG, 13.03.1961 - VI C 179.60

    Verhältnis der Sondervorschriften für das Verfahren in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Daß § 127 BRRG auch, nachdem die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft getreten ist, nur vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84, und vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).
  • BVerwG, 12.07.1961 - VI C 190.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits geklärt, daß die Teilnahme eines Assessors (K) an der Unterbringung gemäß § 11 G 131 spätestens mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung endet (vgl. Urteilt vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 426.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 4 = DÖV 1958 S. 828, und vom 21. September 1959 - BVerwG II C 99.57 -), daß sich ferner - abgesehen von der zur Zeit der Entlassung des Klägers noch nicht geltenden Rahmenvorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 (F. 1957) - selbst ein zur Wiederverwendung eines Beamten z.Wv. begründetes widerrufliches Beamtenverhältnis nach §§ 19, 20 nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß in diesen Fällen das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2, und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).
  • BVerwG, 07.05.1958 - VI C 426.56
    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits geklärt, daß die Teilnahme eines Assessors (K) an der Unterbringung gemäß § 11 G 131 spätestens mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung endet (vgl. Urteilt vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 426.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 4 = DÖV 1958 S. 828, und vom 21. September 1959 - BVerwG II C 99.57 -), daß sich ferner - abgesehen von der zur Zeit der Entlassung des Klägers noch nicht geltenden Rahmenvorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 (F. 1957) - selbst ein zur Wiederverwendung eines Beamten z.Wv. begründetes widerrufliches Beamtenverhältnis nach §§ 19, 20 nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß in diesen Fällen das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2, und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).
  • BVerwG, 21.09.1959 - II C 99.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits geklärt, daß die Teilnahme eines Assessors (K) an der Unterbringung gemäß § 11 G 131 spätestens mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung endet (vgl. Urteilt vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 426.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 4 = DÖV 1958 S. 828, und vom 21. September 1959 - BVerwG II C 99.57 -), daß sich ferner - abgesehen von der zur Zeit der Entlassung des Klägers noch nicht geltenden Rahmenvorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 (F. 1957) - selbst ein zur Wiederverwendung eines Beamten z.Wv. begründetes widerrufliches Beamtenverhältnis nach §§ 19, 20 nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß in diesen Fällen das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2, und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 69.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1961 - VI B 9.61
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits geklärt, daß die Teilnahme eines Assessors (K) an der Unterbringung gemäß § 11 G 131 spätestens mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung endet (vgl. Urteilt vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 426.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 4 = DÖV 1958 S. 828, und vom 21. September 1959 - BVerwG II C 99.57 -), daß sich ferner - abgesehen von der zur Zeit der Entlassung des Klägers noch nicht geltenden Rahmenvorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 (F. 1957) - selbst ein zur Wiederverwendung eines Beamten z.Wv. begründetes widerrufliches Beamtenverhältnis nach §§ 19, 20 nicht von einem "gewöhnlichen" Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet und daß in diesen Fällen das Gesetz zu Art. 131 GG dem Widerruf eines solchen Beamtenverhältnisses nicht entgegensteht (Urteile vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 69.53 -, Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 2, und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 190.58 -).
  • BVerwG, 20.01.1965 - VI B 11.64

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

    Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Regelung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. u.a.Beschluß vom 6. November 1961 - BVerwG VI B 9.61 - nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung dem Revisionsgericht zugänglich ist.

    Nach dem Vorstehenden entfällt gleichzeitig die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn diese Zulassungsalternative ist unanwendbar, wenn die verfahrensrechtliche Rüge von vornherein unbegründet ist(Beschluß vom 6. November 1961 - BVerwG VI B 9.61 -).

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