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   BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56   

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BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56 (https://dejure.org/1957,666)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1957 - III C 52.56 (https://dejure.org/1957,666)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1957 - III C 52.56 (https://dejure.org/1957,666)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1957, 435
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
    Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.

    Die Erhaltung des Mittelpunkts der außerberuflichen Lebensführung im Haushalt der Eltern genügt aber dem Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit", das der Gesetzgeber - vgl. BVerwG IV C 124.54 und BVerwG IV C 221.55, im übrigen auch ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA zu dem analogen Anspruchstatbestand des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG - hier ersichtlich weit ausgelegt haben, jedenfalls nicht schon deshalb verneint wissen will, weil das in Ausbildung befindliche Familienmitglied außerhalb der Familienwohnung untergebracht ist.

  • BVerwG, 25.01.1957 - IV C 221.55
    Auszug aus BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
    Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.

    Die Erhaltung des Mittelpunkts der außerberuflichen Lebensführung im Haushalt der Eltern genügt aber dem Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit", das der Gesetzgeber - vgl. BVerwG IV C 124.54 und BVerwG IV C 221.55, im übrigen auch ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA zu dem analogen Anspruchstatbestand des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG - hier ersichtlich weit ausgelegt haben, jedenfalls nicht schon deshalb verneint wissen will, weil das in Ausbildung befindliche Familienmitglied außerhalb der Familienwohnung untergebracht ist.

  • BVerwG, 25.10.1956 - III C 115.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
    Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.
  • BVerwG, 30.09.1955 - IV C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
    Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.
  • BVerwG, 27.06.1957 - III C 234.56

    Rechtsmittel

    So ist insbesondere die Haushaltszugehörigkeit bejaht worden für ein in der Ausbildung befindliches Kind, das trotzdem noch den Mittelpunkt seiner Lebensführung im elterlichen Hause habe (Urteil des IV. Senatsvom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -, Urteil, des III. Senatsvom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 -).

    In verschiedenen Urteilen des III. und IV. Senats (vgl. insbesondere die oben angeführten Entscheidungen BVerwG III C 52.56 und BVerwG IV C 221.55) ist ausgeführt worden, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 295 Abs. 3 LAG nicht gleichzusetzen sei mit der überwiegenden Unterhaltung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG.

    Zu berücksichtigen ist dabei nach derEntscheidung des erkennenden Senats vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - der besondere soziale Inhalt des Hausratzuschlages, der kinderreichen Familien aus den geschädigten Personengruppen die Wiederbegründung eines neuen Hausstandes erleichtern soll.

  • BVerwG, 16.03.1961 - III C 226.59

    Rechtsmittel

    Wie BVerwG IV C 75.55, IV C 221.55, III C 52.56.

    Da bei der Höhe der Hausratentschädigung das erzielte Einkommen berücksichtigt wird und die Dauer der Ausbildung zu einem Beruf sich in der Regel nach dem angestrebten sozialen Ziel richtet, ist die soziale Lage der Familie nicht außer Betracht zu lassen (Urteile vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - und vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 2,5 und 3 zu § 295 LAG]).

  • BVerwG, 11.02.1960 - III C 130.58

    Rechtsmittel

    Denn die Haushaltszugehörigkeit hängt weder entscheidend von der persönlichen Betreuung ab, noch, wie die Revision meint, allein von der finanziellen Unterstützung durch den Vater, sondern davon, ob das Elternhaus noch den Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes darstellt (Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [ZLA 1957 S. 190]).

    Die beiden Lastenausgleichssenate haben bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Zugehörigkeit bei minderjährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Kindern, grundsätzlich zu bejahen ist, auch wenn diese außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind (Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - Urteil vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -).

  • BVerwG, 26.09.1969 - V C 131.67

    Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Begriff der

    Gesamtbezüge in bestimmter Höhe allein können kein ausreichender Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sein (vgl. Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [RLA 1957, 219]).
  • BVerwG, 17.10.1968 - V C 143.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Da auch Gesamtbezüge in bestimmter Höhe allein kein ausreichender Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sein können (vgl. Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [RLA 1957, 219]), wird auf den im KSR-Rdschr.
  • BVerwG, 23.01.1975 - V C 17.73

    Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bei der

    Gesamtbezüge in bestimmter Höhe allein können kein ausreichender Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sein (vgl. Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56. - [RLA 1957, 219]).
  • BVerwG, 19.04.1961 - IV C 231.59

    Rechtsmittel

    Für minderjährige, noch in der Ausbildung befindliche Kinder haben beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts die Haushaltszugehörigkeit schon mehrfach selbst dann angenommen, wenn die Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht waren (vgl. Urteil vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - und Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 -).
  • BVerwG, 13.11.1958 - III C 5.57

    Hausratentschädigung im Kriegslastenausgleich - Bedeutung der Zugehörigkeit von

    So ist die Haushaltszugehörigkeit bejaht werden für minderjährige, noch in der Ausbildung befindliche Kinder, die außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind (Urteile vom 25, Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 5 = RLA 1957 S. 187 = ZLA 1957 S. 234 = IfLA 1957 S. 215]; vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 3 = ZLA 1957 S. 190 = RLA 1957 S. 219 = IfLA 1957 S. 256]), für in Heil- und Pflegeanstalten untergebrachte Kinder, solange noch eine Wahrscheinlichkeit der Rückkehr vorliegt (Urteile vor: 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 3.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 4 = RLA 1957 S. 172 = IfLA 1957 S. 239] und vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 256.57 - [Leitsatz in MDR 1958 S. 60]); für ein in Fürsorgeerziehung untergebrachtes Kind (Urteil vom 27. Juni 1957 - BVerwG III C 234.56 - [RLA 1957 S. 349 = ZLA 1957 S. 303]).
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