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   BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16, 10 B 13.16 (10 C 5.17)   

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BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16, 10 B 13.16 (10 C 5.17) (https://dejure.org/2017,31310)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.2017 - 10 B 13.16, 10 B 13.16 (10 C 5.17) (https://dejure.org/2017,31310)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 2017 - 10 B 13.16, 10 B 13.16 (10 C 5.17) (https://dejure.org/2017,31310)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer Zuwendung zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Beherbergungs- und Gaststättenanlagen; Verringerung der Zuwendung infolge geringerer förderfähiger Gesamtausgaben und höherer Deckungsmittel; Prüfung der Wirkungslosigkeit des Zuwendungsbescheids ...

  • rewis.io

    Revisionszulassung wegen Divergenz; Rückforderung von Zuwendung; Verjährung des verwaltungsrechtlichen Erstattungsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ebenfalls entschieden, dass der Lauf dieser Frist voraussetzt, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris Rn. 17).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die fortdauernde Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides in Fällen wie hier nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG davon abhängig gemacht werden kann, dass sich die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht als niedriger erweisen als die bei der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten, sondern dass es der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf, sofern der Zuwendungsbescheid insofern nicht unter den Vorbehalt späterer Prüfung gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris sowie Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -).

    Insofern hat der Senat bislang lediglich entschieden, dass die Befugnis der Zuwendungsbehörde zum Erlass eines Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheides als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung unterliegt, sondern - sofern sie nicht ausnahmsweise verwirkt wurde - erst nach dreißig Jahren ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris).

    Die Frist, nach deren Ablauf er verjährt, beginnt aber erst mit dem Widerruf zu laufen (Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - juris Rn. 16 ff.); hiermit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung.
  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die fortdauernde Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides in Fällen wie hier nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG davon abhängig gemacht werden kann, dass sich die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht als niedriger erweisen als die bei der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten, sondern dass es der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf, sofern der Zuwendungsbescheid insofern nicht unter den Vorbehalt späterer Prüfung gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris sowie Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -).
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die fortdauernde Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides in Fällen wie hier nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG davon abhängig gemacht werden kann, dass sich die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht als niedriger erweisen als die bei der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten, sondern dass es der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf, sofern der Zuwendungsbescheid insofern nicht unter den Vorbehalt späterer Prüfung gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris sowie Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -).
  • BVerwG, 31.07.2017 - 10 B 26.16

    Aktenwidrigkeit; Anteilsfinanzierung; Bedingung; Denkgesetze; Ermäßigung;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die fortdauernde Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides in Fällen wie hier nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG davon abhängig gemacht werden kann, dass sich die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht als niedriger erweisen als die bei der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten, sondern dass es der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf, sofern der Zuwendungsbescheid insofern nicht unter den Vorbehalt späterer Prüfung gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris sowie Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die fortdauernde Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides in Fällen wie hier nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG davon abhängig gemacht werden kann, dass sich die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht als niedriger erweisen als die bei der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten, sondern dass es der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf, sofern der Zuwendungsbescheid insofern nicht unter den Vorbehalt späterer Prüfung gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris sowie Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -).
  • BVerwG, 20.11.1972 - VII B 105.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    In solchen Fällen ist der Darlegungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wegen der Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht nachträglich - divergierend - entschieden hat, fristgerecht die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - 8 B 193.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6 und vom 20. November 1972 - 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98).
  • BVerwG, 08.02.1961 - VIII B 193.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.08.2017 - 10 B 13.16
    In solchen Fällen ist der Darlegungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wegen der Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht nachträglich - divergierend - entschieden hat, fristgerecht die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - 8 B 193.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6 und vom 20. November 1972 - 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98).
  • VG München, 07.04.2021 - M 31 K 20.4046

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids/Rückforderung einer Zuwendung

    Dies ist erst dann der Fall, wenn der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2017 - 10 B 13.16 - juris Rn. 4 zu § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 B 15.1831 - juris Rn. 34), was hier erst durch den Erlass der Rücknahmeverfügung im streitbefangenen Bescheid vom 7. August 2020 geschehen ist.

    Der durch eine Rücknahme ausgelöste Erstattungsanspruch nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG entsteht mithin zwar in Ansehung der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG - wie vorstehend ausgeführt - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung; die hier maßgebliche Frist, nach deren Ablauf der Erstattungsanspruch erlischt oder verjährt, beginnt aber erst mit der Rücknahmeverfügung zu laufen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2017 aaO Rn. 8).

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