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   BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81   

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BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81 (https://dejure.org/1982,872)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1982 - 5 C 39.81 (https://dejure.org/1982,872)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - 5 C 39.81 (https://dejure.org/1982,872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eines nicht in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Minderjährigen - Aufbringung der erforderlichen Mittel aus dem elterlichen Vermögen - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Anschluss an die Leistung "erweiterter Hilfe" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 82
  • DÖV 1982, 1044
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.06.1971 - V C 12.71

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81
    Hat der Träger der Sozialhilfe nach § 29 Satz 1 BSHG zu Recht "erweiterte Hilfe" leisten dürfen, so ist sein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt (Aufgabe von BVerwGE 38, 205).

    Jedoch sei - so führt er unter Hinweis auf BVerwGE 38, 205 weiter aus - das Ersatzverlangen des Beklagten durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt.

    Der Kläger beruft: sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 38, 205 und führt aus, daß der Umfang seiner das Ersatzverlangen des Beklagten begrenzenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht durch das Urteil des Landgerichts W. festgelegt worden sei.

    An der im Urteil vom 23. Juni 1971 (BVerwGE 38, 205; FEVS 18, 330; NDV 1971, 317; vgl. auch BVerwGE 38, 302 [306]) vertretenen Auffassung, daß das Ersatzverlangen durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhsltsrechts begrenzt ist, hält der Senat daher nicht fest.

    Auf der Grundlage der in BVerwGE 38, 205 vertretenen Auffassung würde je nach Vorgehen des Trägers der Sozialhilfe - Leistung erweiterter Hilfe und in ihrem Gefolge dann Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs durch Leistungsbescheid oder Leistung von Sozialhilfe und Überleitung eines (vermeintlichen) bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs - das Verwaltungsgericht oder das Zivilgericht darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht konkret besteht.

    Dies hat das Berufungsgericht erkannt und - insoweit von BVerwGE 38, 205 abweichend - gemeint, den Beklagten zunächst auf den Zivilrechtsweg verweisen zu müssen, d.h. es höt die Überleitung eines vermeintlichen weitergehenden Unterhaltsanspruchs des M. gegen den Kläger und sodann eine Klage des Beklagten gegen den Kläger vor dem Zivilgericht für erforderlich gehalten.

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81
    Der Beklagte durfte den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen; Klage gegen den Kläger brauchte er nicht zu erheben (BVerwGE 52, 16 [18]).

    Wenn der Beklagte in dieser "Notlage" des N. Hilfe "verauslagte" (siehe BVerwGE 52, 16 [19]), dann handelte er in einem "begründeten Fall" nicht ermessenswidrig (vgl. BVerwGE 50, 73 [77] m.w.N.).

    Die erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG ist daher keine echte Sozialhilfe; vielmehr verauslagt der Träger der Sozialhilfe (BVerwGE 52, 16 [19, 21/22]).

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81
    Das hat seinen Grund darin, daß die Sozialhilfe nicht die Funktion eines Ersatzes für Unterhaltsansprüche hat (BVerwGE 23, 149 [154, 155]).
  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 115.70

    Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81
    An der im Urteil vom 23. Juni 1971 (BVerwGE 38, 205; FEVS 18, 330; NDV 1971, 317; vgl. auch BVerwGE 38, 302 [306]) vertretenen Auffassung, daß das Ersatzverlangen durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhsltsrechts begrenzt ist, hält der Senat daher nicht fest.
  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 23.75

    Nicht getrennt lebende Ehegatten - Krankenhausbehandlung - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 39.81
    Wenn der Beklagte in dieser "Notlage" des N. Hilfe "verauslagte" (siehe BVerwGE 52, 16 [19]), dann handelte er in einem "begründeten Fall" nicht ermessenswidrig (vgl. BVerwGE 50, 73 [77] m.w.N.).
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Der Senat führt insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 29 Satz 1 BSHG (vgl BVerwGE 50, 73, 77; BVerwGE 66, 82, 85 f) fort.
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    c) Der Revision ist ferner darin zuzustimmen, daß sich das für die ehelichen Lebensverhältnisse und damit für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau maßgebliche Einkommen des Ehemannes um den Betrag vermindert, den der Ehemann nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1982 (BVerwGE 66, 82) an die Sozialverwaltung zu erstatten hat, die für den behinderten Sohn M. der Parteien seit 1977 ein erhöhtes Pflegegeld als erweiterte Hilfe im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG gewährt.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Die Entscheidung steht ferner im Ermessen des Sozialhilfeträgers (vgl. Coseriu a.a.O.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 19 Rdnrn. 42, 43; Schoch in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 20; ferner BVerwGE 66, 82 ).
  • BVerwG, 28.10.1999 - 5 C 28.98

    Anspruchsüberleitung bei vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen;

    Dementsprechend hat der Anwendungsbereich des § 90 BSHG stets auch Ansprüche gegen Dritte auf einmalige Leistungen umfaßt (vgl. z.B. BVerwGE 66, 82 : Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung nach § 528 BGB).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Andererseits kann nach der Rechtspr des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte aus Verletzung der ihnen obliegenden öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (BVerwG vom 29. Dezember 1981, Buchholz 436.36 § 47a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Nr. 1), desgleichen die Heranziehung der Unterhaltspflichtigen zu erhöhten Aufwendungen des Sozialhilfeträgers nach § 29 BSHG, der ebenfalls im Schadensersatzrecht wurzelt (BVerwG Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 39/81 -, ZfS 1982, 366).
  • BVerwG, 31.08.2004 - 5 B 71.04

    Erfordernis einer "Notlage" als Voraussetzung eines "begründeten Falles" im Sinne

    Dem gegenüber macht die Beschwerde geltend, auch in dem hier vorliegenden "Weigerungsfall", der dadurch geprägt gewesen sei, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers einerseits die Entscheidung über die weiterhin von ihr verlangte Hilfebewilligung in die Hand des Sozialhilfeträgers habe legen wollen, andererseits aber zur Verwertung einzusetzenden Vermögens nicht bereit gewesen sei, habe der Sozialhilfeträger in Kenntnis vorhandenen Einkommens und Vermögens nach § 29 Satz 1 BSHG leisten können und dürfen; dies lasse sich dem entsprechenden Hinweis in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 25.87 - (FEVS Bd. 43, S. 324 ) entnehmen, welches wiederum auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 39.81 - (FEVS Bd. 32, S. 1 ) verweise, dem zu entnehmen sei, dass vom Vorliegen eines "begründeten" Falles im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG auch dann auszugehen sei, wenn die "Notlage" der Hilfe suchenden Person gerade darin bestehe, dass sich der gesetzliche Vertreter weigere, die für die anfallenden Heimpflegekosten notwendigen Mittel aus dem Vermögen des von ihm vertretenen Hilfesuchenden aufzubringen, obwohl dies zuzumuten sei.

    In dem Urteil vom 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 25.87 - (a.a.O.) heißt es lediglich, die Hilfe sei in dem entschiedenen Fall "nicht so eilig (gewesen), dass die Klärung der ... noch offenen Einkommens- und Vermögenslage nicht hätte abgewartet werden können", und "Auch ein Weigerungsfall (vgl. dazu BVerwGE 66, 82 ), bei dem der Sozialhilfeträger in Kenntnis vorhandenen Einkommens oder Vermögens nach § 29 Satz 1 BSHG leistet", habe nicht vorgelegen.

    Auch das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 39.81 - (BVerwGE 66, 82 ff.) geht vom Erfordernis einer "Notlage" als Voraussetzung eines "begründeten Falles" im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG aus.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2014 - L 20 SO 222/12
    Denn eine solche Voraussetzung wäre im Falle des Klägers jedenfalls erfüllt; der Kläger ist nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Lage, die Kosten für Aufwendungsersatz i.H.v. 555, 00 EUR zu tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 39/81 Rz. 14 ff. - juris; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rz. 55.1).
  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 25.87

    Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfe gegen Eltern bei

    Auch ein Weigerungsfall (vgl. dazu BVerwGE 66, 82 [BVerwG 08.07.1982 - 5 C 39/81] ), bei dem der Sozialhilfeträger in Kenntnis vorhandenen Einkommens oder Vermögens nach § 29 Satz 1 BSHG leistet, lag hier nicht vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 6 S 2347/88

    Auskunftspflicht des Kostenersatz- bzw Unterhaltspflichtigen

    Diese Einschränkung des § 28 BSHG gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.1982 (BVerwGE 66, 82) nicht für den Einsatz des Vermögens.

    Seiner Ansicht, er brauche für die Pflege seines Sohnes auch das Vermögen nicht einzusetzen, weil der Sohn nicht bei ihm lebt, hält der Beklagte zwar zu Recht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.1982 (BVerwGE 66, 82) entgegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1997 - 8 A 4279/95

    Sozialhilfe: Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - zur Inanspruchnahme der

    Denn die Behinderung "erfordert" die Hilfegewährung nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A 936/70 -, ferner zu § 29 BSHG: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS 28, 13; Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1; OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457.
  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 20.87

    Eingliederungshilfe für volljährige Besucher einer WfB - Kostenbeitrag für das

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 13.82

    Teilrückforderung von Eingliederungshilfe wegen Überzahlung - Bedingungen für

  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 KR 1373/10
  • OVG Hamburg, 13.12.1991 - Bf IV 113/89

    Pflegeheim; Heimunterbringung; Aufwendungsersatz; Heranziehung des Ehegattens;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2002 - 12 A 2866/01

    Anspruch auf Kostenersatz durch den Erben nach § 92c BSHG bei Gewährung

  • BVerwG, 26.07.1995 - 5 B 111.95

    Zulassung Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Folgen einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.1993 - 2 A 11514/93

    Kind eines Beihilfeberechtigten; Beihilfegewährung; Aufwendungsersatzanspruch ;

  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04

    Gewährung einer Hilfeleistung zur Betreuung eines Behinderten; Voraussetzungen

  • OVG Niedersachsen, 19.09.1996 - 12 L 450/96

    Kostenersatz bei stationärer Unterbringung; Eingliederungshilfe; Ersparnis,

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