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   BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86   

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BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86 (https://dejure.org/1987,7849)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1987 - 8 C 70.86 (https://dejure.org/1987,7849)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1987 - 8 C 70.86 (https://dejure.org/1987,7849)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines revisionseröffnenden Verfahrensmangels im Falle eines infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten gebliebenen Beteiligten - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung per Postzustellungsurkunde - Umfang der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.05.1986 - 4 CB 8.86

    Urkundenbeweis - Postzustellungsurkunde

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Allerdings liegt ein die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnender Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO auch dann vor, wenn ein Beteiligter infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten geblieben ist (vgl. u.a. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39 S. 13 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4 S. 2 ; Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 5 S. 5).

    Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, insbesondere also auch dafür, daß der Postzusteller im Falle der Ersatzzustellung die vorgeschriebene Mitteilung in den Hausbriefkasten eingelegt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1982 - BVerwG 8 C 100.81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20 S. 1 und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 5 jeweils m.weit.Nachw.).

    Der Gegenbeweis setzt vielmehr den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs voraus (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Ein schlichtes Bestreiten des Empfangs der Benachrichtigung über die Niederlegung unter Benennung des Postzustellers als Zeugen genügt dem Substantiierungsgebot nicht (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 23.84 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 10 S. 5 ; Beschluß vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Notwendig ist vielmehr die Darlegung näherer Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 7; Beschluß vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Das Vorbringen des Klägers, weder er noch der Zeuge Barthelmess habe seinem - des Klägers - Briefkasten einen Benachrichtigungsschein entnommen, vermag - bei unterstellter Richtigkeit - eine Falschbeurkundung des Postzustellers nicht darzutun; denn die Möglichkeit des Einwurfs der Niederlegungs-mitteilung in den Briefkasten des Klägers wird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1982, a.a.O. S. 3, und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Daß der Kläger nach seinem als richtig unterstellten Vorbringen die Benachrichtigung nicht erhalten und auch nicht rechtzeitig Kenntnis von der Ladung erlangt hat, läßt die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unberührt (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1982, a.a.O. S. 3, und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6; Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 23.84

    Ersatzzustellung - Niederlegung - Zusteller - Empfänger - Übung - Maßstab -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Ein schlichtes Bestreiten des Empfangs der Benachrichtigung über die Niederlegung unter Benennung des Postzustellers als Zeugen genügt dem Substantiierungsgebot nicht (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 23.84 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 10 S. 5 ; Beschluß vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Notwendig ist vielmehr die Darlegung näherer Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 7; Beschluß vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Daß der Kläger nach seinem als richtig unterstellten Vorbringen die Benachrichtigung nicht erhalten und auch nicht rechtzeitig Kenntnis von der Ladung erlangt hat, läßt die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unberührt (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1982, a.a.O. S. 3, und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6; Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 8).

    Da der Kläger diese bei ihm und seinem Vater üblicherweise praktizierte Art der Postzustellung kannte und gleichwohl nicht für deren Änderung sorgte, muß er den durch sein duldendes Verhalten (mit-)erweckten Anschein, beide Briefkästen dienten gleichermaßen als Gemeinschaftsbriefkasten der Familie, also namentlich auch des Klägers, gegen sich gelten lassen und die damit allgemein verbundenen Risiken auch bei einer Ersatzzustellung in Kauf nehmen (vgl. auch Beschluß vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 94.76 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 94 S. 18 und Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 25.03.1982 - 8 C 100.81

    Fehlen einer odnungsgemäßen Ladung als Versagung des verfassungsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, insbesondere also auch dafür, daß der Postzusteller im Falle der Ersatzzustellung die vorgeschriebene Mitteilung in den Hausbriefkasten eingelegt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1982 - BVerwG 8 C 100.81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20 S. 1 und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 5 jeweils m.weit.Nachw.).

    Die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde ist aber nicht widerlegt, solange die Möglichkeit besteht, daß der Urkundeninhalt richtig ist (vgl. Beschluß vom 25. März 1982, a.a.O. S. 2 f. m.weit.Nachw.).

    Das Vorbringen des Klägers, weder er noch der Zeuge Barthelmess habe seinem - des Klägers - Briefkasten einen Benachrichtigungsschein entnommen, vermag - bei unterstellter Richtigkeit - eine Falschbeurkundung des Postzustellers nicht darzutun; denn die Möglichkeit des Einwurfs der Niederlegungs-mitteilung in den Briefkasten des Klägers wird dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1982, a.a.O. S. 3, und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6).

    Daß der Kläger nach seinem als richtig unterstellten Vorbringen die Benachrichtigung nicht erhalten und auch nicht rechtzeitig Kenntnis von der Ladung erlangt hat, läßt die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unberührt (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1982, a.a.O. S. 3, und vom 16. Mai 1986, a.a.O. S. 6; Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86

    Wiedereinsetzung - Gemeinschaftsbriefkasten

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Das versteht sich bei Familien nach der Verkehrsauffassung von selbst (vgl. Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 14.86 - UA. S. 6 f.).

    Daß der Vater des Klägers die Benachrichtigung über die Niederlegung an sich genommen und nicht an den Kläger weitergeleitet hätte (vgl. dazu Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 14.86 - UA. S. 9 f.), macht die Revision nicht geltend.

  • BVerwG, 10.12.1984 - 7 B 93.84

    Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entzug wegen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Mit Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung des Tatsachengerichts können Verfahrensmängel nicht dargetan werden (vgl. u.a. Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25 S. 4 ).
  • BVerwG, 21.10.1976 - 7 B 94.76

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Da der Kläger diese bei ihm und seinem Vater üblicherweise praktizierte Art der Postzustellung kannte und gleichwohl nicht für deren Änderung sorgte, muß er den durch sein duldendes Verhalten (mit-)erweckten Anschein, beide Briefkästen dienten gleichermaßen als Gemeinschaftsbriefkasten der Familie, also namentlich auch des Klägers, gegen sich gelten lassen und die damit allgemein verbundenen Risiken auch bei einer Ersatzzustellung in Kauf nehmen (vgl. auch Beschluß vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 94.76 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 94 S. 18 und Urteil vom 13. November 1984, a.a.O. S. 8).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Zu den allgemeinen Vorkehrungen, die - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - bei Anwesenheit wie bei Abwesenheit gleichermaßen zu treffen sind, gehört nämlich insbesondere ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung vorbeugt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - BVerfGE 41, 332 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Daß sich das angefochtene Urteil auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten stützt, wäre nur dann ein verfahrensrechtlicher Aufklärungsmangel, wenn der Kläger diese ärztlichen Beurteilungen durch substantiiertes Vorbringen "schlüssig in Frage gestellt" hätte (vgl. Urteil vom 9. März 1984 - EVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 [BVerwG 09.03.1984 - 8 C 97/83]).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 9 CB 748.80

    Verhinderung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen einer nicht

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Allerdings liegt ein die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnender Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO auch dann vor, wenn ein Beteiligter infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten geblieben ist (vgl. u.a. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39 S. 13 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4 S. 2 ; Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 5 S. 5).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86
    Allerdings liegt ein die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnender Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO auch dann vor, wenn ein Beteiligter infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten geblieben ist (vgl. u.a. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39 S. 13 und vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4 S. 2 ; Beschluß vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 5 S. 5).
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