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   BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93   

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https://dejure.org/1993,9715
BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93 (https://dejure.org/1993,9715)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1993 - 2 WD 31.93 (https://dejure.org/1993,9715)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1993 - 2 WD 31.93 (https://dejure.org/1993,9715)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung eines wiederholten Betruges als schweres Dienstvergehen - Verfehlungen gegen Eigentum und Vermögen Dritter als schweres Dienstvergehen - Beförderungsverbot als disziplinarische Maßnahme - Aufgaben eines Soldaten in Vorgesetztenstellung - Maßstab für eine ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84

    Dienstvergehen - Leichtfertiges Schuldenmachen - Soldat

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261>) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.

    Leichtfertiges Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung nach den Umständen voraussehbar gestört wird (BVerwGE 76, 350 = NZWehrr 1985, 246).

  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -) kann es zwar als maßnahmemildernd angesehen werden, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, so daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 -) kann es zwar als maßnahmemildernd angesehen werden, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, so daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 26.06.1985 - 2 WD 5.85

    Wiederholte außerdienstliche Diebstähle - Soldaten in Vorgesetztenstellung -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 WD 34.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Missachtung eines dienstlichen Befehls

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261>) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 08.08.1984 - 2 WD 9.84

    Unberechtigte Teilnahme an der Truppenverpflegung - Rückstand mit der Zahlung der

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261>) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 25.10.1988 - 2 WD 21.88

    Betrug durch fehlerhafte Angaben über die eigene Zahlungsfähigkeit bei der

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Es verweise auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 21.88 -, der ein Fall von lawinenartig hereinbrechenden Schulden nach Scheitern einer zweiten Ehe zugrunde gelegen habe, in dem es dann zur betrügerischen Darlehensgewährung gekommen sei.
  • BVerwG, 31.07.1991 - 2 WD 19.91

    Ernennung eines Soldaten unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261>) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion (Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.

    Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufnahme eines Darlehens von einem

    Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, können gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion erfordern (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

  • BVerwG, 03.12.1997 - 2 WD 2.97

    Recht der Soldaten - Mißbrauch des Diensttelefons für Privatgespräche als

    Wenn der Soldat nach Entdeckung seiner Tat die durch seine privaten Telefongespräche geschuldeten Beträge zwischenzeitlich zurückgezahlt hat, so handelt es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit (vgl. Beschluß vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 -).
  • BVerwG, 21.01.1997 - 2 WD 38.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Versicherungsbetrug

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion (vgl. Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 -).
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