Rechtsprechung
BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,15285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Maßstäbe für die ergänzende Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs - Anforderung an den Verstoß der Aufklärungspflicht des Gerichts - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 25.10.1999 - 3 L 1495/95
- BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 15.12.1976 - 8 C 54.76
Versagung weiterer Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Rechtsmittel im …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Auf die Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich aber nicht berufen, wer seine im konkreten Fall gegebene Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113). - BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Dieses Verbot will lediglich verhindern, daß ein bis dahin nicht erörterter rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung gemacht wird und der Rechtsstreit damit eine Wendung erhält, mit der die Beteiligten nicht gerechnet haben und nicht zu rechnen brauchten (BVerfGE 86, 133 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn u.a. substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
- BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93
Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Soweit der aufgeworfenen Rechtsfrage ein über den Einzelfall hinausgehender verallgemeinerungsfähiger, nämlich auf die Maßstäbe für eine ergänzende Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs gerichteter Inhalt zukommt, ist er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Oberverwaltungsgericht im übrigen ausdrücklich bezieht und deren maßgebliche Grundsätze es zutreffend wiedergibt, bereits geklärt (vgl. Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 3 C 8.95 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 12 sowie Beschluß vom 27. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Damit rügt sie jedoch - angebliche - Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel nicht begründen können (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). - BVerwG, 25.04.1996 - 3 C 8.95
Anspruch gegen die ursprünglich beseitigungspflichtige Körperschaft auf ein …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 B 13.00
Soweit der aufgeworfenen Rechtsfrage ein über den Einzelfall hinausgehender verallgemeinerungsfähiger, nämlich auf die Maßstäbe für eine ergänzende Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs gerichteter Inhalt zukommt, ist er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Oberverwaltungsgericht im übrigen ausdrücklich bezieht und deren maßgebliche Grundsätze es zutreffend wiedergibt, bereits geklärt (vgl. Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 3 C 8.95 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 12 sowie Beschluß vom 27. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen).