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BVerwG, 10.06.1969 - II WD 59.68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Sittliche Verfehlungen eines Soldaten als Dienstvergehen - Homosexuelle Aktivitäten eines Soldaten als Dienstvergehen - Homosexuelle Kontakte eines Soldaten auf öffentlichen Toiletten - Gefährdung der inneren Sauberkeit der Truppe durch homosexuelles Verhalten - ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66
Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben …
Auszug aus BVerwG, 10.06.1969 - II WD 59.68
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 391) entschieden, daß für die Laufbahnstrafen der Wehrdisziplinarordnung Artikel 103 Abs. 3 GG nicht gelte. - BVerwG, 03.10.1968 - II WD 32.68
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen
Auszug aus BVerwG, 10.06.1969 - II WD 59.68
Grund für die disziplinare Bestrafung ist dagegen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Oktober 1968 - II WD 32/68 - ausgeführt hat, nicht die gleichgeschlechtliche Veranlagung eines Soldaten, sondern ihre Betätigung. - BDH, 15.03.1966 - II WD 65/65
Verlängerung des Dienstverhältnisses durch schlüssiges Handeln Unzuständiger und …
Auszug aus BVerwG, 10.06.1969 - II WD 59.68
Dabei konnte die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 15. März 1966 - II WD 65/65 bejahte Frage offenbleiben, ob nach § 49 Abs. 1 Satz 3 WDO stets auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen ist, wenn ein Soldat im aktiven Dienst aus dem Dienstverhältnis entfernt worden wäre; denn nach Ansicht des Senats wäre der Beschuldigte als aktiver Soldat wegen der besonderen Umstände des Falles nicht zu der schwersten Laufbahnstrafe verurteilt worden, sondern es hätte als Pflichtenmahnung eine Mittelstrafe genügt.
- BVerwG, 13.05.1971 - II WD 63.70
Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Ahndung erfolgloser Anstiftung zur …
Für die vom Bundeswehrdisziplinaranwalt in der Berufungshauptverhandlung und schon vorher vom Wehrdisziplinaranwalt in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht, daß sich an der Dienstpflichtwidrigkeit einer bei ihrer Begehung als Verbrechen unter Strafe gestellten Handlung durch den Wegfall der Strafbarkeit auf Grund des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts nichts geändert habe, hat sich der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf die Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1969 - II WD 59/68 - berufen.