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   BVerwG, 10.08.2020 - 3 C 11.20 (3 C 3.17)   

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https://dejure.org/2020,29272
BVerwG, 10.08.2020 - 3 C 11.20 (3 C 3.17) (https://dejure.org/2020,29272)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2020 - 3 C 11.20 (3 C 3.17) (https://dejure.org/2020,29272)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2020 - 3 C 11.20 (3 C 3.17) (https://dejure.org/2020,29272)
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  • EuGH, 23.04.2020 - C-101/19

    DHU Arzneimittel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2020 - 3 C 11.20
    Mit Urteil vom 23. April 2020 - C-101/19 [ECLI:EU:C:2020:304], DHU Arzneimittel - hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen ist, dass es ihr zuwiderläuft, wenn die Packungsbeilage gemäß Art. 69 der Richtlinie andere als die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen enthält, insbesondere eine Dosierungsanleitung für von dieser Bestimmung erfasste homöopathische Arzneimittel.

    Die dort noch offengelassene Frage, ob Dosierungsangaben als freiwillige Angabe in die Packungsbeilage aufgenommen werden dürfen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. April 2020 - C-101/19 - verneint.

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17

    Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2020 - 3 C 11.20
    Durch Beschluss vom 8. November 2018 - BVerwG 3 C 3.17 - hat der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001 S. 67, letzte Berichtigung in ABl. L 239 vom 12. August 2014 S. 81) in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 299 vom 27. Oktober 2012 S. 1) geänderten Fassung vorgelegt.

    Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2018 - BVerwG 3 C 3.17 - sind Angaben zur Dosierung eines homöopathischen Arzneimittels, das in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen werden soll, nicht in den Registrierungsbescheid aufzunehmen.

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