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   BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14   

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BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14 (https://dejure.org/2014,31209)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2014 - 9 B 21.14 (https://dejure.org/2014,31209)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 (https://dejure.org/2014,31209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des Zeitpunkts der Verlegung von Leitungen der Schmutzwasserkanalisation vor Grundstücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des Zeitpunkts der Verlegung von Leitungen der Schmutzwasserkanalisation vor Grundstücken

  • rechtsportal.de

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des Zeitpunkts der Verlegung von Leitungen der Schmutzwasserkanalisation vor Grundstücken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Freiheit des Gerichts bei der Entscheidungsfindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Freiheit des Richters bei der Überzeugungsbildung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (27)

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Die Frage bezieht sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 27), mit denen dieses bei der Anwendung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] - (juris Rn. 50 ff., 66 ff.) verwiesen hat.

    Mit den diesbezüglichen eingehenden Erwägungen des Landesverfassungsgerichts, auf die das Berufungsgericht verweist, setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben des Rechtsstaatsprinzips unter diesem Gesichtspunkt einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen.

    a) Die Beschwerde entnimmt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (UA S. 27 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] - juris Rn. 50 ff.) den Rechtssatz, dass sich bei den Eigentümern von Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, für Neuinvestitionen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, generell nicht habe entwickeln können, da spätestens seit dem 3. Oktober 1990 eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit zu erwarten gewesen sei.

    In dem Berufungsurteil (UA S. 27 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] - juris Rn. 66 ff.) ist der Rechtssatz angelegt, dass das genannte Landesgesetz, indem es die Entstehung der Beitragspflicht nunmehr ausdrücklich an das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung anknüpft und nicht - wie zuvor in der Rechtsprechung zu der früheren Gesetzesfassung vertreten - an den Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, eine (unechte) Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Die Beschwerde übersieht bei ihrer Argumentation, dass auch das Berufungsgericht in Bezug auf § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. - durch Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des Landesverfassungsgerichts (vom 21. September 2012 a.a.O. Rn. 73 ff.) - ausdrücklich von einer konstitutiven Rechtsänderung ausgeht, dabei aber unter eingehender Würdigung des früheren Rechtszustandes in ihrer Auslegung durch die Fachgerichtsbarkeit keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung annimmt, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen nicht entgegenstehe.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    f) Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) fragt,.

    b) Die Darlegungen der Beschwerde lassen auch nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zur Festsetzungsverjährung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) abgewichen ist.

    Unbeschadet dessen, dass damit die zeitliche Obergrenze einer Festsetzungsverjährung noch keine vollständige Regelung gefunden hatte (vgl. dazu nunmehr § 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40), ist für die vor dem Stichtag ergangenen Beitragsbescheide ein Widerspruch des vom Berufungsgericht formulierten Rechtssatzes zu dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts - namentlich in Anbetracht der Weite des dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung angemessener Verjährungsbestimmungen zugebilligten Regelungsspielraums (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 46) - weder konkret dargelegt noch ersichtlich.

    Denn das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.) hat dem Landesgesetzgeber keine konkrete zeitliche Vorgabe gemacht.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    g) Soweit die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur konstitutiven Wirkung einer nachträglichen Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber (Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577), macht sie nach Art einer Revisionsbegründung geltend, die vom Landesgesetzgeber nachträglich geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften über die Entstehung der Beitragspflicht und den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 8 Abs. 7 KAG Bbg i.d.F. vom 17. Dezember 2003, GVBl I S. 294, § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. vom 2. Oktober 2008, GVBl I S. 218 und § 19 Abs. 1 KAG Bbg i.d.F. vom 5. Dezember 2013, GVBl I Nr. 40) entfalteten jeweils eine echte Rückwirkung, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei.

    c) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht mit seinen Erwägungen zur Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 KAG Bbg i.d.F. vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - (NVwZ 2014, 577) abgewichen ist.

    Die Beschwerde stellt auch zutreffend heraus, dass das Bundesverfassungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtssetzung feststellen oder klarstellend präzisieren kann; eine nachträgliche Klärung der Rechtslage ist auch dann als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (Beschluss vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

    Mit dem Hinweis darauf, dass demgegenüber das Bundesverfassungsgericht in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation, die durch die nachträgliche Abänderung einer bereits entstandenen Abgabenschuld gekennzeichnet war (Beschluss vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 42), eine echte Rückwirkung erkannt hat, lässt sich eine im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhebliche Divergenz der von der Beschwerde bezeichneten abstrakten Rechtssätze nicht belegen.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Derartigen Schwierigkeiten ist vielmehr auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung in der Weise Rechnung zu tragen, dass das Tatsachengericht alle verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Würdigung einzubeziehen hat; dabei ist es lediglich an die Denk- und Naturgesetze gebunden (vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11, jeweils Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Soweit sie insbesondere auf Beweisschwierigkeiten abhebt, die daraus resultieren, dass bestimmte Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden können, ist - wie bereits erwähnt - in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass derartige Schwierigkeiten grundsätzlich nicht das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit herabsetzen, sondern ihnen auf der Ebene der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (s. etwa Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 11, jeweils Rn. 25 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 14.14

    Gewährleistung einer sachverständigen Würdigung der i.R.d. Flurbereinigung zu

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Abgesehen von dem Fall, dass dem Urteilstenor überhaupt keine Gründe beigegeben sind, liegt dieser Verfahrensmangel nur dann vor, wenn die Begründung völlig unverständlich und so verworren ist, dass sie überhaupt nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 94.09 - juris Rn. 13 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, verletzt dies regelmäßig die Begründungspflicht und zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (s. Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 und vom 15. Mai 2014 a.a.O.).

  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, übersieht sie, dass sich die von ihr zitierten Entscheidungen (FG Bbg, Urteil vom 19. März 1997 - 1 K 1491/95 U - EFG 1997, 835; BFH, Urteil vom 8. Januar 1998 - V R 32/97 - BFHE 185, 283) nicht mit der Frage befassen, ob und zu welchem Zeitpunkt kommunale Anlagen auf dem Gebiet der früheren DDR entstanden sind, sondern vielmehr damit, dass die Abwasserentsorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts seit jeher als Ausübung öffentlicher Gewalt beurteilt wird, wie dies Voraussetzung für einen so genannten Hoheitsbetrieb (§ 4 Abs. 5 KStG) ist.
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Eine Divergenz besteht in diesem Zusammenhang entgegen der Behauptung der Beschwerde auch nicht zu dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 - (juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Davon abweichende abstrakte Rechtssätze sind in den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 - BVerwG 7 B 37.72 - und vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 - (NVwZ 1986, 483) nicht enthalten.
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - BVerwG 9 B 15.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat, kann regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 - BVerwG 6 B 73.09 - juris Rn. 4, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24).
  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

  • FG Brandenburg, 19.03.1997 - 1 K 1491/95

    Steuerliche Behandlung der Abfall- und Abwasserentsorgung

  • BVerwG, 16.07.2013 - 9 B 15.13

    Wasserversorgungsleistungen; fehlerhafter Wasser- und Abwasserzweckverband; zur

  • BVerwG, 16.02.1973 - VII B 37.72

    Befugnis des Satzungsgebers zur Ersetzung einer ungültigen Steuerordnung durch

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

  • BVerwG, 06.11.2001 - 9 B 46.01

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels im

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 30.04.2008 - 7 B 6.08

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§

  • BVerwG, 28.01.2010 - 6 B 50.09

    Marktdefinition; Marktanalyse; Regulierungsverfügung; Regulierungsermessen;

  • BVerwG, 15.07.2010 - 8 B 94.09

    Revisionsrechtliche Anforderung an fehlende Entscheidungsgründe

  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 212/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    c) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, LKV 2016 S. 25 ff., vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 -, vorgehend BVerwG, Beschl. vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - konkretisiert worden ist, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitigen Abgabenerhebung.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 217/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    c) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, LKV 2016 S. 25 ff., vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 -, vorgehend BVerwG, Beschl. vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - konkretisiert worden ist, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitigen Abgabenerhebung.
  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

    Im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte, insbesondere die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017 - 9 B 44.06 - und vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, den Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 - 46/11 - sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - habe er keine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben, weil er eine weitere Ausnutzung der Primärrechtsmittel für aussichtslos gehalten habe, was bis zum 17. Dezember 2015 auch als Faktum festzustellen sei.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen.

  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

    Lagen bei Erlass eines den bestandskräftigen Beitragsbescheid betreffenden Widerspruchsbescheides die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (- 9 B 21.14-, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (-9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris) noch nicht vor, durfte der nunmehr die Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides begehrende Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg hätte, so dass eine Reduzierung des Rücknahmeermessens gemäß § 130 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben.

  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

    Rechtsmittel gegen den Bescheid seien von der Klägerin im Vertrauen auf diesem Zeitpunkt geltende Rechtsprechung - hier insbesondere die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 und 9 B 35.12, des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 - 46/11 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - nicht eingelegt worden.

    Hier hätte die Klägerin trotz des bestehenden Kostenrisikos in Ansehung der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" Klage erheben können.

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

    Lagen bei Erlass eines den bestandskräftigen Beitragsbescheid betreffenden Widerspruchsbescheides die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (- 9 B 21.14-, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (-9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris) noch nicht vor, durfte der nunmehr die Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides begehrende Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg hätte, so dass eine Reduzierung des Rücknahmeermessens gemäß § 130 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben.

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung;

    Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 1 N 56.19

    Geldspielgerät in Vollgaststätte - Schwerpunkt der Nutzung

    Abgesehen davon kann die tatrichterliche Würdigung einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen.
  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

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