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BVerwG, 12.01.1962 - I B 160.61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.1961 - IV A 349/59
- BVerwG, 12.01.1962 - I B 160.61
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.10.1953 - I B 82.53
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - I B 160.61
In einem solchen Fall ist kein Raum für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (BVerwGE 1, 19).
- BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 12. Januar 1962 dazu die Auffassung vertreten, daß es "für den Ausschluß eines entgegenstehenden Willens nicht auf die Pflicht selbst und auch nicht auf die Geschäftsführung als solche, sondern darauf an(komme), ob die Erfüllung der Pflicht im öffentlichen Interesse liegt" (- BVerwG 1 B 160.61 - BRS 13, 248). - VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19
Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges
In seinem Urteil vom 6. September 1988 hat das BVerwG - die vorangehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1962 - 1 B 160.61 - BRS 13, 248) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH…, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, S. 1258) zusammenfassend - festgestellt, dass ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen muss, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wird (BVerwG…, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, NJW 1989, 922, Rn. 15). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.05.1990 - 4 L 69/89
Geschäftsführung ohne Auftrag; Aufwendungsersatz
Das BVerwG hat in einem Beschluß vom 12.1.1962 dazu die Aufassung vertreten, daß es für den Ausschluß eines entgegenstehenden Willens nicht auf die Pflicht selbst und auch nicht auf die Geschäftsführung als solche, sondern darauf an(komme), ob die Erfüllung der Pflicht im öffentlichen Interesse liegt (- 1 B 160.61 -, BRS 13, 248).