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   BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91   

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https://dejure.org/1991,14051
BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91 (https://dejure.org/1991,14051)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.1991 - 5 B 112.91 (https://dejure.org/1991,14051)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1991 - 5 B 112.91 (https://dejure.org/1991,14051)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorrangige Erfüllbarkeit eines Förderungsanspruchs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei gleichzeitigem Bestehen einer Jugendhilfeleistung aus erzieherischen Gründen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 27.08

    Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91
    Doch ist dies nach Art. 24 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 KJHG erst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 geschehen; Rückwirkung für wie hier in der Vergangenheit liegende (und abgeschlossene) Zeiträume kommt den materiellrechtlichen Vorschriften des neuen Jugendhilferechts, wie der Senat schon wiederholt klargestellt hat, nicht zu (Beschluß vom 19. April 1991 - BVerwG 5 CB 2.91 - Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.08 -).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91
    Ob anderes ausnahmsweise dann angenommen werden könnte, wenn noch eine erhebliche Anzahl von dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen nach der alten Rechtslage zu beurteilen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - und vom 9. März 1984 ), kann offenbleiben.
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Rechtsfragen, die ausgelaufenes (oder auslaufendes) Recht betreffen, im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - , vom 7. Dezember 1903 - BVerwG 3 B 90.82 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - . je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 19.04.1991 - 5 CB 2.91

    Einstellung des Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revisionsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91
    Doch ist dies nach Art. 24 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 KJHG erst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 geschehen; Rückwirkung für wie hier in der Vergangenheit liegende (und abgeschlossene) Zeiträume kommt den materiellrechtlichen Vorschriften des neuen Jugendhilferechts, wie der Senat schon wiederholt klargestellt hat, nicht zu (Beschluß vom 19. April 1991 - BVerwG 5 CB 2.91 - Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.08 -).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 41.83

    Voraussetzungen für die Ausflaggung eines Frachtschiffs - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Rechtsfragen, die ausgelaufenes (oder auslaufendes) Recht betreffen, im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - , vom 7. Dezember 1903 - BVerwG 3 B 90.82 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - . je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.12.1983 - 3 B 90.82

    Nichtvermarktungsprämie - Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Einholung einer

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Rechtsfragen, die ausgelaufenes (oder auslaufendes) Recht betreffen, im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - , vom 7. Dezember 1903 - BVerwG 3 B 90.82 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - . je mit weiteren Nachweisen).
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