Rechtsprechung
BVerwG, 12.11.2003 - 4 B 97.03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Regelung eines eigentumsbeschränkenden Genehmigungserfordernisses ohne gesetzliche Vorgabe des Entscheidungsmaßstabes - Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal - Verfassungskonforme Einschränkung des Ermessens
- denkmalrechtbayern.de
Nichtzulassung
Kurzfassungen/Presse
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 682 (Leitsatz)
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Verfahrensgang
- VG Mainz, 25.10.2002 - 2 K 659/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02
- BVerwG, 12.11.2003 - 4 B 97.03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
Denkmalschutz
Auszug aus BVerwG, 12.11.2003 - 4 B 97.03
Die Frage zielt auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226), dass § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (DSchPflG) vom 23. März 1978 (GVBl S. 159) mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar sei, lasse den Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG unberührt.Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, dass das Berufungsgericht den Genehmigungsvorbehalt in § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) im Sinne einer Ermessensvorschrift auslegt und sich dabei einerseits an dem hohen Stellenwert des Denkmalschutzes und andererseits an der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG orientiert (vgl. UA S. 14).
In dem Beschluss (BVerfGE 100, 226 ) wird ausgeführt, dass die Nichtigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG zur Folge hätte, dass die Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals weiterhin genehmigungsbedürftig bliebe, die Denkmalschutzbehörde über einen entsprechenden Antrag aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei auch die Belange des Eigentümers zu berücksichtigen hätte.
Das Berufungsgericht weist in den Gründen des angefochtenen Urteils zu Recht daraufhin, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung in seinem Beschluss vom 2. März 1999 gebilligt hat (vgl. BVerfGE 100, 226 ; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2002 - BVerwG 4 B 4.02).
- BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02
Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals
Auszug aus BVerwG, 12.11.2003 - 4 B 97.03
Das Berufungsgericht weist in den Gründen des angefochtenen Urteils zu Recht daraufhin, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung in seinem Beschluss vom 2. März 1999 gebilligt hat (vgl. BVerfGE 100, 226 ; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2002 - BVerwG 4 B 4.02).
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05
Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden
Diese Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss gebilligt, sondern sie ist auch nachträglich durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2003 - 4 B 97.03 - bestätigt worden. - BVerwG, 21.09.2004 - 4 B 64.04
Versagung einer Abbruchgenehmigung - Aufhebung des Denkmalschutzgesetzes durch …
Es ist verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich und nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, dass das Berufungsgericht den Genehmigungsvorbehalt in § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (…a.a.O.) im Sinne einer Ermessensvorschrift ausgelegt und sich dabei einerseits an dem hohen Stellenwert des Denkmalschutzes und andererseits an der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG orientiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2003 - BVerwG 4 B 97.03).