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   BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15   

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BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15 (https://dejure.org/2016,15896)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2016 - 8 C 10.15 (https://dejure.org/2016,15896)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2016 - 8 C 10.15 (https://dejure.org/2016,15896)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; SMAD-Befehl Nr. 64; Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1)
    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste Differenzierung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Enteignung; Liste A; Liste B; besatzungshoheitlich; bewusste Differenzierung; faktisch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 8 Buchst a VermG, SMADBef 64/48
    Faktischer Enteignungsbegriff im Vermögensrecht

  • Wolters Kluwer

    Enteignung durch vollständige und endgültige Verdrängung des früheren Eigentümers aus dem Eigentum aufgrund von staatlichen Maßnahmen; Annahme einer faktischen Enteignung (hier: Rückübertragung einer Teilfläche eines Grundstücks)

  • rewis.io

    Faktischer Enteignungsbegriff im Vermögensrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste Differenzierung

  • rechtsportal.de

    Enteignung durch vollständige und endgültige Verdrängung des früheren Eigentümers aus dem Eigentum aufgrund von staatlichen Maßnahmen; Annahme einer faktischen Enteignung (hier: Rückübertragung einer Teilfläche eines Grundstücks)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 734
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Insbesondere folge ein solches nicht aus der Eintragung des Betriebsteils L.-L. in die Liste B. Die Enteignung des Betriebsteils O. und der Erlass der Richtlinien Nr. 1 überlagere die Eintragung des Betriebsteils L.-L. in die Liste B. Der Fall sei, auch wenn die in Liste A und B genannten Betriebsteile hier im selben Land belegen gewesen seien, genauso zu behandeln, wie der vom Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - entschiedene Fall.

    Überdies stehe der Erstreckung der Enteignungswirkungen mit der Aufnahme des Betriebsteils L.-L. der Klägerin in die Liste B ein Enteignungshindernis entgegen, welches nicht mit den Argumenten aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - überwunden werden könne.

    Insbesondere folge ein Enteignungsverbot weder aus dem Schreiben vom 26. Februar 1948 noch aus der Aufnahme des Betriebsteils L.-L. in die Liste B des Stadtkreises L. Die Erwägungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Auch für den hier zu entscheidenden Fall spricht zunächst der personenbezogene, auf eine Verdrängung der betroffenen Eigentümer aus dem Wirtschaftsleben insgesamt abzielende Charakter der mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 S. 16) dafür, dass eine einheitliche Handhabung von Enteignungsmaßnahmen gegenüber ein und derselben Person gewollt war.

    Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Fall ist aber, dass Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 über den genannten Bestrafungszweck hinaus auch bei unterschiedlicher Behandlung von Betrieben innerhalb eines Landes einen Abrundungsbefehl auf Grundlage des bereits erreichten Standes des Volkseigentums und damit einen weiteren eigenen Enteignungszweck formulierte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 S. 16 f.).

  • BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98

    Offene Vermögensfragen - Volksentscheid Sachsen; Enteignung;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist aber zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme des Betriebsteils O. in die Liste A und ihre nachfolgende Bestätigung durch Nr. 1 des SMAD-Befehl Nr. 64 stelle eine Enteignung der Klägerin auf besatzungshoheitlicher Grundlage dar (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 21 f.).

    Liegt der Enteignungszeitpunkt vor der Gründung der DDR, werden der Besatzungsmacht nicht nur ihre eigenen Eigentumszugriffe zugerechnet, sondern grundsätzlich auch die Zugriffe deutscher Stellen, soweit ihnen nicht ausnahmsweise ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot entgegenstand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23).

  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11

    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungshoheitlicher

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.).

    Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und ihr wesentliches Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 1992 - 1 BvR 708/92 - NJW 1993, 1461; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ).

    Greift das Urteil jedoch einen nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht auf, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 , sowie Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2013, § 108 Rn. 152).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Hierzu muss aufzeigt werden (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, sodass die Feststellungen nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 13).

    Ordnungsgemäß dargelegt ist ein Aufklärungsmangel nur, wenn vorgetragen wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Die Zurechnung einer Enteignung zur Besatzungsmacht setzt bei Enteignungen nach der Gründung der DDR im Einzelfall die Feststellung voraus, dass die Enteignung unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet wurde, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 79).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 ) und ermöglichen dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache.
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 ) und ermöglichen dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache.
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    In der vermögensrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass die Enteignung durch Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 das Unternehmen mit allen unselbstständigen Betriebsteilen erfasste (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 46 Rn. 33).
  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15
    c) Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auslegung des Schreibens vom 26. Februar 1948 durch das Verwaltungsgericht, die in der Revision lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob die Schlussfolgerung, auf der die Auslegung beruht, entweder einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1966 - 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 .).
  • BVerwG, 20.04.2000 - 7 B 2.00

    Enteignung, besatzungshoheitliche; Versicherungsgesellschaft;

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

  • BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 708/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung einer

  • BVerwG, 14.06.2017 - 8 C 7.16

    Abtretung; Ausgleichsleistung; Besatzungsmacht; Beschlagnahme; Bestandskraft;

    Ein konkretes Enteignungsverbot setzt nicht nur einen Rückgabevorschlag, sondern eine von der Besatzungsmacht bestätigte Freigabe voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - juris Rn. 12 und 14; Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 10.15 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 49 Rn. 51 f.).
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